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Europäische Integration und GG

Authored by Emely Strobel

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Europäische Integration und GG
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1.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Welches Grundrecht bzw. grundrechtsgleiche Recht diente im Lissabon-Urteil als Prüfungsmaßstab?

Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde

Art. 20 Abs. 2 GG – Demokratieprinzip

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG – Wahlrecht zum Bundestag

Art. 23 GG – Integrationsklausel

Answer explanation

Art. 20 und 23 GG sind weder Grundrechte, noch grundrechtsgleiche Rechte. Eine Verletzung der Menschenwürde durch die Lissaboner Verträge kommt nicht in Betracht. Deshalb ist Art. 38 GG die richtige Antwort. Das BVerfG sieht Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG als Konkretisierung des Demokratieprinzips und damit als Teil der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG.

2.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Welche Aussage beschreibt das Ziel der „Integrationsverantwortung“ am besten?

Der Bundestag darf alle EU-Entscheidungen ohne Zustimmung des BVerfG umsetzen.

Bundestag und Bundesrat müssen bei jeder weiteren Übertragung von Kompetenzen an die EU aktiv mitwirken.

Die Bundesregierung kann Kompetenzen nur mit Zustimmung der EU-Kommission übertragen.

Das Europäische Parlament kontrolliert die Mitgliedstaaten.

Answer explanation

Die Integrationsverantwortung besteht insbesondere darin, die europäische Integration politisch und demokratisch zu legitimieren.

3.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Was prüft das BVerfG mit der Ultra-vires-Kontrolle?

Ob EU-Rechtsakte gegen deutsche Grundrechte verstoßen.

Ob die EU gegen das Demokratieprinzip verstößt.

Ob die EU ihre Zuständigkeiten überschreitet („Kompetenzüberschreitung“).

Ob der EuGH Urteile in Deutschland vollstrecken darf.

Answer explanation

Die Ultra-vires-Kontrolle schützt die Kompetenzordnung. Wenn die EU jenseits ihrer Befugnisse handelt, entfalten solche Rechtsakte in Deutschland keine Wirkung („Brückentheorie“).

4.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Welche Grundsätze gehören zur sogenannten „Identitätskontrolle“?

Rechtsstaatlichkeit und Subsidiarität

Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat)

Vorrang des Unionsrechts und Kompetenz-Kompetenz

Loyalitätsprinzip und Verhältnismäßigkeit

Answer explanation

Über die Identitätskontrolle prüft das BVerfG, ob die unantastbaren Kernprinzipien der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch EU-Handeln verletzt werden.

5.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Wie bezeichnet das BVerfG die Struktur der EU im Lissabon-Urteil?

Föderaler Bundesstaat

Staatenbund

Staatenverbund

Supranationaler Einheitsstaat

Answer explanation

Bereits im Maastricht-Urteil geprägt, wiederholt das BVerfG: Die EU ist ein „Staatenverbund“ – enger als ein Staatenbund, aber kein Bundesstaat. Souveränität verbleibt grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten.

6.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Wie steht das BVerfG grundsätzlich zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts?

Es lehnt ihn vollständig ab.

Es erkennt ihn an, aber nur soweit das deutsche Zustimmungsgesetz ihn trägt ("Brückentheorie").

Es erklärt den Anwendungsvorrang zur Verfassungsidentität.

Es hält ihn für absolut, unabhängig vom GG.

Answer explanation

Nach der Brückentheorie gilt der Anwendungsvorrang in Deutschland nur, soweit der Erlass des Unionsrechtsakts auf eine wirksame Kompetenzübertragung per Zustimmungsgesetz zurückzuführen ist.

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