WorksheetsPDK - Lernfeld 3 - Versicherter Personenkreis (3)
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Worksheet time: 4mins
Beim Versicherten Personenkreis gilt der Grundsatz...
die Pflege folgt der KV
die KV folgt der Pflege
die RV folgt der ALV
die ALV folgt der RV
die KV folgt der RV
Für die Krankenversicherung gilt:
Arbeitnehmer sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig
Arbeitnehmer sind bis zur Verdienstgrenze BBG krankenversicherungspflichtig
Arbeitnehmer sind bis zur Verdienstgrenze JAEG krankenversicherungspflichtig
Arbeitnehmer sind bis zum Erreichen des Ende des Übergangsbereichs versicherungspflichtig
Die besondere JAEG ist für den Personenkreis
privat versichert zum Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitung der JAEG von Bedeutung
gesetzlich versichert zum Stichtag 31.12.2002 wegen Unterschreitung der JAEG von Bedeutung
ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer von Bedeutung die sich privat krankenversichern möchten
von Bedeutung, der privat krankenversichert ist
Die Pflegeversicherungspflicht ist geregelt im
SGB I
SGB V
SGB IX
SGB XI
SGB XII
Ordentliche Studenten sind per Definition in der Sozialversicherung
Studenten die in einem Studentischen Wohnheim leben
die unter 30 sind und an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind - i.d.R. bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters
Studenten die einen ordentlichen Lebenswandel führen
die über 30 sind und an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind - i.d.R. bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters
die unter 30 sind und an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind - i.d.R. bis zum Abschluss des 24. Fachsemesters
Die KVdS steht für die ...
Krankenversicherung der Rentner
Krankenversicherung der Studenten
Krankenversicherung der Schüler
Krankenversicherung der Praktikanten
Krankenversicherung der Kinder
Arbeitnehmer deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAEG übersteigt...
können sich ausschließlich gesetzlich krankenversichern
können sich ausschließlich privat krankenversichern
können sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern
können sich ausschließlich der FamV zuordnen lassen
sind immer automatisch in der KVdR
