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StPR - Deliktsarten (Thema 5)

Total questions: 14

Worksheet time: 20mins

Name
Class
Date
1.

Was trifft auf den Begriff Prozesshindernis zu?

a)

Ausgangslage, wenn für ein absolutes Antragsdelikt auf die Stellung des Strafantrages verzichtet wird.

b)

Die Polizei braucht nicht mehr weiter zu ermitteln.

c)

Die Ermittlungsmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu reduzieren.

d)

Das ist der einzige Fall in der StPO, bei welchem die Polizei eigenständig ein Strafverfahren einstellen kann.

2.

Was bedeutet, "die Ermittlungsmaßnahmen auf das Notwendigste reduzieren"?

a)

Wir schreiben ein Protokoll, das lediglich polizeiintern abgelegt wird. So sind wir unserer Strafverfolgungspflicht nachgekommen.

b)

Wir erheben die Personalien von allen Beteiligten, führen aber sonst keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch.

c)

Wir legen eine Strafanzeige mit dem bislang getätigten Ermittlungsstand und dem Strafantragsverzicht vor. Unsere Strafverfolgungspflicht bleibt unberührt.

d)

Wir teilen dem Staatsanwalt telefonisch den Sachverhalt mit und bitten aus Gründen der Verfahrensökonomie das Verfahren gleich mündliche einzustellen. Geht ja schließlich auch beim Durchsuchungsbeschluss.

3.

Ab welchem Zeitpunkt ist keine Strafantragsstellung mehr durch den Berechtigten möglich?

a)

Gemäß § 77b StPO 3 Monate ab dem Tag der Kenntniserlangung von Tat und Täter durch den Geschädigten.

b)

Nach endültigem Ablauf der Verjärungsfrist gem. § 78 StPO, unabahängig davonm ob der Geschädigte Kenntnis von Tat und Täter hat.

c)

Wenn der Geschädigte auf sein Recht Strafantrag zu stellen verzichtet hat oder einen vormal gestellten Strafantrag zurückgenommen hat.

d)

Gem. § 77b StPO nach Ablauf von 3 Monaten nach der Tat.

4.

Ein 16-jähriges Mädchen ist Geschädigte einer Beleidigung. Kann Sie selbstständig Strafantrag stellen?

a)

Ja, mit 16 ist sie Jugendliche und fällt unter das Jugendstrafrecht. Daher kann sie auch Strafantrag stellen.

b)

Nein, die Strafantragsstellung muss durch die Eltern erfolgen. Bei zusammenlebenden (und verheirateten) Eltern reicht die formlose Zustimmung des anderen Elternteils.

c)

Ja, sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, darf die 16-jährige selbst Strafantrag stellen.

d)

Nein, bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils, ist nur dieser Antragsberechtigt.

5.

Ein 18-jähriger gibt im Rahmen einer Vernehmung in anderer Sache an, sein 16-jähriger Bruder habe ihrer Mutter letzte Woche 10,- Euro aus dem Geldbeutel gestohlen. Was lässt sich hinsichtlich der Deliktsarten sagen?

a)

Diebstahl ist ein relatives Antragsdelikt vor.

b)

Diebstahl ist ein Offizialdellikt.

c)

Aufgrund des Wertes des Diebesgut wird das eigentliche Offizialdelikt zu einem relativem Antragsdelikt.

d)

Aufgrund der Angehörigeneigenschaft zwischen Täter und Opfer wird das eigentliche Offizialdelikt zu einem absoluten Antragsdelikt.

6.

Zum verausgegangenen Sachverhalt. Liegt in der im Rahmen der Vernehmung geschilderten Sache eine Anzeige gem. § 158 StPO vor?

a)

ja

b)

nein

7.

Lesen Sie § 77 Abs. 2 StPO. Dieser sagt aus, dass das Antragsrecht bei Versterben des Verletzten (Geschädigten der Straftat) auf die Angehörigen übergeht. Ist das bei allen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden so?

a)

Ja, denn es steht ja so im Gesetz.

b)

Nein das betrifft nur Straften, bei denen dies ausdrücklich in der Antragsvorschrift so vorgesehen ist.

c)

Ein Antragsrecht geht nicht auf die Angehörigen über, wenn dies dem Willen des / der Verstorbenen widerspricht.

d)

Das Recht gut nur über, wenn der / die Verstorbene minderjährig waren.

8.

Welche Aussagen treffen auf Offizialdelikte zu?

a)

Sie werden von Amtswegen verfolgt.

b)

Sie stören den Rechtsfrieden der Allgemeinheit in erheblichem Maße

c)

Es besteht eine Anzeigepflicht für Jedermann.

d)

Wenn der Geschädigte keine Strafverfolgung wünscht, dann stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in jedem Fall ein.

9.

Woran erkennt man Offizialdelikte im Strafgesetzbuch?

a)

Es gibt einen gesonderten Abschnitt, in welchem alle Offizialdelikte zusammengefasst sind.

b)

Im jeweiligen Gesetzestext wird kein Strafantrag oder öffentliches Interesse gefordert.

c)

Sie sind jeweils in einem Absatz mit dem Zusatz "Die Tat wird von Amtswegen verfolgt" gekennzeichnet.

10.

Privatklagedelikte...

a)

...können durch den Geschädigte selbst verfolgt werden, d.h. er oder sein Rechtsbeistand treten an die Stelle der StA und unternehmen die notwendigen Schritte.

b)

...können bei der Polizei oder der StA angezeigt werden.

c)

...sind im BGB aufgeführt, da sie Gegenstand der zivilrechtlichen Rechtssprechung sind.

d)

...sind allesamt Antragsdelikte (zum Teil absolute bzw. relative Antragsdelikte)

11.

Welche Aussage trifft auf die Relativen Antragsdelikte zu?

a)

Verzichetet der Geschädigte auf die Antragstellung besteht ein Prozesshindernis und die Straftat kann in keinem Fall mehr verfolgt werden.

b)

Bei fehlenden oder nicht gestelltem Strafantrag kann die StA besonderes öffentliches Interesse begründen und die Straftat verfolgen.

c)

Jeder einfache Diebstahl ist ein relatives Antragsdelikt.

d)

Jede einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt.

12.

§ 77 d StGB regelt die Zurücknahme eines Strafantrages. Bis wann kann der einmal gestellte Strafantrag zurückgenommen werden.

a)

Bis zur Anklageerhebung durch die StA beim Gericht.

b)

Nur noch während des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei und der StA.

c)

Nur bis zur erstmaligen Vernehmung des Beschuldigten.

d)

Bis zum Tag des rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

13.

Was ist bei Zurücknahme des Strafantrages noch zu beachten?

a)

Ein einmal zurückgenommener Strafantrag kann dann nur noch einmal durch Antrag bei der StA erneut gestellt werden, danach ist es nicht mehr veränderbar.

b)

Einmal zurückgenommen kann der Strafantrag nicht mehr wieder gestellt werden.

c)

Bei Verzicht der Strafantragstellung bei den Ermittlungen, ist eine Stellung im Nachhinein noch einmal möglich.

d)

Möglich bis dahin im Ermittlungsverfahren angefallene Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen

14.

Gemäß § 158 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung schrifltich zu erfolgen. Überlegen Sie welche Möglichkeiten noch statthaft sein könnten bzw. welche Aussagen richtig sind (Sie können auch im Internet oder in Ihren Unterlagen recherchieren; die Antwortzeit ist erhöht);

a)

Schriftlich gestellte Anträgen müssen unterschrieben sein.

b)

Eine Antragstellung per Email ist theoretisch auch möglich.

c)

Ein Anruf zur Antragstellung ist auch ausreichend, wenn der zuständige Beamte erreicht wird

d)

Bei Online-Anzeige ist nie ein Strafantrag nötig.