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Adventskalender 10.12.

Total questions: 12

Worksheet time: 3600secs

Name
Class
Date
1.

Wann findet die Planung für den Haushalt 2020 statt und bis wann sollte diese nach Art. 65 Abs. 2 GO abgeschlossen sein?

a)

Die Planung findet in 2018 statt und sollte im November abgeschlossen sein, da die Haushaltssatzung am 30.11.2018 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

b)

Die Planung findet in 2019 statt und sollte im November abgeschlossen sein, da die Haushaltssatzung am 30.11.2019 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

c)

Die Planung findet in 2020 statt und sollte im November abgeschlossen sein, da die Haushaltssatzung am 30.11.2020 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

2.

Das Grundgesetz befasst sich mit den kommunalen Finanzen und sichert diese dadurch ("vier Säulen der kommunalen Finanzen"). Eine Säule ist die Beteiligung an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach

a)

Art. 106 Abs. 3 und 4 GG (Die Gemeinden sind mit einem Prozentsatz am örtlichen Aufkommen der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer beteiligt.)

b)

Art. 106 Abs. 5 und 5a GG (Die Gemeinden sind mit einem Prozentsatz am örtlichen Aufkommen der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer beteiligt.)

3.

Das Grundgesetz befasst sich mit den kommunalen Finanzen und sichert diese dadurch ("vier Säulen der kommunalen Finanzen"). Eine Säule ist die Realsteuergarantie nach

a)

Art. 106 Abs. 6 GG (Die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) fließen den Gemeinden unmittelbar zu. Die Gemeinden haben das Recht, Hebesätze für die Realsteuern festzusetzen.)

b)

Art. 106 Abs. 6 GG (Die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer sowie Hundesteuer) fließen den Gemeinden unmittelbar zu. Die Gemeinden haben das Recht, Hebesätze für die Realsteuern festzusetzen.)

4.

Das Grundgesetz befasst sich mit den kommunalen Finanzen und sichert diese dadurch ("vier Säulen der kommunalen Finanzen"). Eine Säule ist der Aufwand der örtlichen Aufwandssteuern nach

a)

Art. 106 Abs. 6 GG (Das Aufkommen der örtlichen Aufwandssteuer (Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer) steht den Gemeinden zu.)

b)

Art. 106 Abs. 6 GG (Das Aufkommen der örtlichen Aufwandssteuer (Wasser- und Abwassergebühr) steht den Gemeinden zu.)

5.

Das Grundgesetz befasst sich mit den kommunalen Finanzen und sichert diese dadurch ("vier Säulen der kommunalen Finanzen"). Eine Säule ist der Finanzausgleich, der den Gemeinden im Rahmen der insgesamt verfügbaren Mittel eine ausreichende und möglichst dauerhafte Grundlage für die Erfüllung ihrer Aufgaben geben soll. Unter Finanzausgleich ist die Aufteilung der Steuern auf Bund, Länder und Gemeinden

zu verstehen, die zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanz- und Steuerkraft erforderlich

ist. Finanzausgleich nach

a)

Art. 106 Abs. 7 GG (In Bayern erhalten die Gemeinden aufgrund des jährlich geänderten Finanzausgleichgesetzes z. B. Schlüsselzuweisungen, Finanzzuweisungen, Investitionszuweisungen)

b)

Art. 106 Abs. 8 GG (In Bayern erhalten die Gemeinden aufgrund des jährlich geänderten Finanzausgleichgesetzes z. B. Schlüsselzuweisungen, Finanzzuweisungen, Investitionszuweisungen)

6.

Das Finanzamt ermittelt für jedes Grundstück einen Einheitswert und berechnet daraus den Steuermessbetrag (§§ 13 ff. GrStG). Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG) und zwar für die Grundsteuer A

a)

§ 2 Nr. 1 GrStG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

b)

§ 2 Nr. 2 GrStG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

7.

Das Finanzamt ermittelt für jedes Grundstück einen Einheitswert und berechnet daraus den Steuermessbetrag (§§ 13 ff. GrStG). Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG) und zwar für die Grundsteuer B

a)

§ 2 Nr. 1 GrStG (alle Grundstücke außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

b)

§ 2 Nr. 2 GrStG (alle Grundstücke außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

8.

Die Grundsteuer

a)

wird nach den Verhältnissen zum 01.01. festgesetzt (§ 9 Abbs. 1 GrStG) und beginnt mit Beginn des Kalenderjahres (§ 9 Abs. 2 GrStG). Zahlen muss der jeweilige Eigentümer, wechselt dieser ist die Grundsteuer anteilsmäßig zu zahlen (§ 10 Abs. 1 GrStG).

b)

wird nach den Verhältnissen zum 01.01. festgesetzt (§ 9 Abbs. 1 GrStG) und beginnt mit Beginn des Kalenderjahres (§ 9 Abs. 2 GrStG). Zahlen muss diese wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer ist (§ 10 Abs. 1 GrStG).

9.

Der Eigentümer eines Grundstücks erhält

a)

den Grundsteuermessbescheid.

b)

einen Grundsteuermessbescheid. Die Gemeinde erhält eine Ausfertigung hiervon.

c)

keinen Grundsteuermessbescheid. Nur die Gemeinde erhält eine Ausfertigung.

10.

Der Eigentümer eines Grundstücks muss den Messbetrag im Grundsteuermessbescheid

a)

nicht zahlen.

b)

an die Gemeinde zahlen.

c)

an das Finanzamt zahlen.

11.

Die Gemeinde setzt die Grundsteuer durch Anwendung des entsprechenden Hebesatzes, der in der Regel in der Haushaltssatzung festgesetzt wird (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO), auf den Grundsteuermessbescheid fest. Auch für die Erhebung der Steuer (§§ 25 ff. GrStG) ist die steuerberechtigte Gemeinde zuständig. Die Grundsteuer wird durch Erlass eines entsprechenden Steuerbescheids festgesetzt (§ 155 AO). Die Grundsteuer wird

a)

an das Finanzamt gezahlt.

b)

an die Gemeinde gezahlt.

c)

an das Land Bayern gezahlt.

12.

Die Grundsteuer ist gemäß § 28 Abs. 1 GrStG grundsätzlich

a)

am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

b)

zu einem Viertel des Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.