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WorksheetsAdventskalender 14.12.
Total questions: 12
Worksheet time: 36mins
Oliver Martin ist Beamter auf Lebenszeit bei der Gemeinde Niedernberg. Dienstherr ist nach § 2 BeamtStG "wer das Recht hat, Beamte zu haben".
Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit die Gemeinde Niedernberg (§ 2 Nr. 1 BeamtStG).
Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit die Gemeinde Niedernberg (§ 2 Nr. 2 BeamtStG).
Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit Bürgermeister Jürgen Reinhard (§ 2 Nr. 1 BeamtStG).
Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit Bürgermeister Jürgen Reinhard (§ 2 Nr. 2 BeamtStG).
Bürgermeister Jürgen Reinhard (unterliegt dem KWBG) ist in einem Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit nach § 4 Abs. 1 BeamtStG
auf Zeit nach § 4 Abs. 2 BeamtStG
auf Probe nach § 4 Abs. 3 BeamtStG
auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 BeamtStG
Um Beamter zu werden muss zunächst ein Vorbereitungsdienst (vergleichbar mit einer Ausbildung) abgeleitest werden. Hier begründet sich ein Beamtenverhältnis
auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)
auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)
Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablegung der Qualifikationsprüfung
durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes endet (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes endet (§ 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes endet (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
Nachdem der Vorbereitungsdienst durch Ablegung der Qualifikationsprüfung durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses geendet hat, konnte im Anschluss daran ein Beamtenverhältnis ... begründet werden.
auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)
auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)
Bei einer Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe müssen in der Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art bestimmten Zusatz enthalten sein. Das wäre in diesem Fall
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für zwei Jahre nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG
Bei der Verleihung eines anderen Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt (z. B. bisher A 9 jetzt A 10), handelt es sich um
eine Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 2 Abs. 2 LlbG)
eine Umwandlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 BeamtStG)
Bei einer Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 2 Abs. 3 LlbG) bekommt man ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen. Was ist eine Sprungbeförderung?
Diese läge vor, wenn ein zu durchlaufendes Amt übersprungen werden würde (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a LlbG).
Diese läge vor, wenn ein zu durchlaufendes Amt übersprungen werden würde (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
Bei einer Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 2 Abs. 3 LlbG) bekommt man ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen. Ist dies während der Probezeit möglich?
Ja (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Llb)
Nein (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Llb)
Die Probezeit beträgt gemäß § 10 BeamtStG zwischen sechs Monate und fünf Jahren. Die regelmäßige Probezeit beträgt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG zwei Jahre. Diese kann unter Berücksichtigung
von erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) bis auf ein Jahr gekürzt werden
von erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) bis auf eineinhalb Jahre gekürzt werden
Erheblich über dem Durchschnitt liegende fachtheoretische Leistungen liegen gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LlbG vor, wenn in der Qualifikationsprüfung die Gesamtnote "gut" erreicht wurde oder gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 LlbG
eine Platzziffer im ersten Fünftel (z. B. 230 von 1250 Teilnehmern) erreicht wurde.
eine Platzziffer im ersten Fünftel (z. B. 230 von 1250 Teilnehmern) erreicht wurde und die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten wurde.
die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten wurde.
Die Probezeitberechnung erfolgt nach
Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB
Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB
