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Adventskalender 14.12.

Total questions: 12

Worksheet time: 36mins

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1.

Oliver Martin ist Beamter auf Lebenszeit bei der Gemeinde Niedernberg. Dienstherr ist nach § 2 BeamtStG "wer das Recht hat, Beamte zu haben".

a)

Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit die Gemeinde Niedernberg (§ 2 Nr. 1 BeamtStG).

b)

Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit die Gemeinde Niedernberg (§ 2 Nr. 2 BeamtStG).

c)

Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit Bürgermeister Jürgen Reinhard (§ 2 Nr. 1 BeamtStG).

d)

Der Dienstherr von Herrn Martin ist somit Bürgermeister Jürgen Reinhard (§ 2 Nr. 2 BeamtStG).

2.

Bürgermeister Jürgen Reinhard (unterliegt dem KWBG) ist in einem Beamtenverhältnis

a)

auf Lebenszeit nach § 4 Abs. 1 BeamtStG

b)

auf Zeit nach § 4 Abs. 2 BeamtStG

c)

auf Probe nach § 4 Abs. 3 BeamtStG

d)

auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 BeamtStG

3.

Um Beamter zu werden muss zunächst ein Vorbereitungsdienst (vergleichbar mit einer Ausbildung) abgeleitest werden. Hier begründet sich ein Beamtenverhältnis

a)

auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)

b)

auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)

4.

Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablegung der Qualifikationsprüfung

a)

durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes endet (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

b)

durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes endet (§ 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

c)

durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses kraft Gesetzes endet (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

5.

Nachdem der Vorbereitungsdienst durch Ablegung der Qualifikationsprüfung durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses geendet hat, konnte im Anschluss daran ein Beamtenverhältnis ... begründet werden.

a)

auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)

b)

auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Art 2 Abs. 1 LlbG)

6.

Bei einer Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe müssen in der Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art bestimmten Zusatz enthalten sein. Das wäre in diesem Fall

a)

unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG

b)

unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für zwei Jahre nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG

7.

Bei der Verleihung eines anderen Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt (z. B. bisher A 9 jetzt A 10), handelt es sich um

a)

eine Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 2 Abs. 2 LlbG)

b)

eine Umwandlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 BeamtStG)

8.

Bei einer Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 2 Abs. 3 LlbG) bekommt man ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen. Was ist eine Sprungbeförderung?

a)

Diese läge vor, wenn ein zu durchlaufendes Amt übersprungen werden würde (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a LlbG).

b)

Diese läge vor, wenn ein zu durchlaufendes Amt übersprungen werden würde (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG).

9.

Bei einer Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 2 Abs. 3 LlbG) bekommt man ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen. Ist dies während der Probezeit möglich?

a)

Ja (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Llb)

b)

Nein (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Llb)

10.

Die Probezeit beträgt gemäß § 10 BeamtStG zwischen sechs Monate und fünf Jahren. Die regelmäßige Probezeit beträgt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG zwei Jahre. Diese kann unter Berücksichtigung

a)

von erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) bis auf ein Jahr gekürzt werden

b)

von erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) bis auf eineinhalb Jahre gekürzt werden

11.

Erheblich über dem Durchschnitt liegende fachtheoretische Leistungen liegen gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LlbG vor, wenn in der Qualifikationsprüfung die Gesamtnote "gut" erreicht wurde oder gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 LlbG

a)

eine Platzziffer im ersten Fünftel (z. B. 230 von 1250 Teilnehmern) erreicht wurde.

b)

eine Platzziffer im ersten Fünftel (z. B. 230 von 1250 Teilnehmern) erreicht wurde und die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten wurde.

c)

die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten wurde.

12.

Die Probezeitberechnung erfolgt nach

a)

Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB

b)

Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB