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Quiz Parteienlehre

Total questions: 10

Worksheet time: 5mins

Name
Class
Date
1.

Wo herrscht der formelle Parteibegriff vor?

a)

Im Außerstreitverfahren

b)

Im Exekutionsverfahren

c)

Im Zivilprozess

d)

Im Insolvenzverfahren

2.

Wem oder was kommt keine Parteifähigkeit zu?

a)

Dem Nasciturus

b)

Inländischen juristischen Personen

c)

Der Insolvenzmasse

d)

Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

3.

Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Gegenstück zur

a)

zivlrechtlichen Rechtsfähigkeit

b)

zivilrechtlichen Handlungs- und Geschäftsfähigkeit

c)

zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit

4.

Keine absolute Anwaltspflicht herrscht

a)

in erstinstanzlichen Verfahren von der Gerichtshöfen erster Instanz

b)

in bezirksgerichtlichen Verfahren wegen Wertzuständigkeit über 5000 €

c)

in Ehesachen

d)

in Rechtsmittelverfahren

5.

Unter einer Streitgenossenschaft versteht man

a)

das Abtreten mehrerer Ansprüche zu einer Sammelklage

b)

eine objektive Klagenhäufung

c)

eine subjektive Klagenhäufung

6.

Die materielle Streitgenossenschaft

a)

setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus

b)

schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand

7.

Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleiben die einzelnen Rechtsstreitigkeiten voneinander völlig unabhängig.

a)

Richtig ?

b)

Falsch?

8.

Mehrere Dienstnehmer klagen den Dienstgeber auf Zahlung des ausständigen Lohnes. Es handelt sich um eine...

a)

formelle Streitgenossenschaft

b)

materielle Streitgenossenschaft

9.

Mehrere Miteigentümer stellen als Bestandgeber bei Streitigkeiten über das Nichtbestehen eines Bestandsvertrages eine

a)

materielle Streitgenossenschaft dar.

b)

einheitliche Streitpartei dar.

10.

Welche der folgenden Aussagen über Voraussetzung und Wirkung der Nebenintervention stimmt nicht?

a)

Der Nebenintervenient muss partei- und prozessfähig sein.

b)

Dem Nebenintervenienten muss ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei zukommen.

c)

Der Nebenintervenient agiert als Streithelfer der Hauptpartei.

d)

Der Nebenintervenient nimmt den Rechtsstreit in der Lage an, in dem er sich bei seinem Eintritt befindet.