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Unentgeltliche Lieferung nach § 3 (1b) UStG

Total questions: 11

Worksheet time: 8mins

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1.

Warenentnahmen nach § 3 (1b) Nr. 1 sind für ...

a)

... die privaten Zwecke des Unternehmers

b)

... die privaten Zwecke des Personals

c)

... die privaten Belange des Geschäftspartners

d)

... Unternehmer steuerbare Umsätze, da sie Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt werden.

2.

Eine Warenentnahme eines Unternehmers nach § 3 (1b) Nr. 2 UStG ist für ...

a)

... den privaten Bedarf des Unternehmers.

b)

... wird mit dem Verkaufspreis als BMG bewertet.

c)

... den privaten Bedarf des Personals.

d)

... den Unternehmer kein steuerbarer Umsatz.

3.

Wenn ein Geschenk unter 50 € kostet, dann ...

a)

... liegt beim Kauf Vorsteuer-Abzug vor

b)

... darf beim Kauf keine Vorsteuer gezogen werden.

c)

... ist es ein Geschenk von geringem Wert.

d)

... ist die Weitergabe ein steuerbarer Umsatz nach § 3 (1b) Nr. 3 UStG

4.

Ein Gegenstand, den ein Unternehmer entnimmt und privat verschenkt, ist kein Geschenk im Sinne des § 3 (1b) Nr. 3 , sondern eine Warenentnahmen nach § 3 (1b) Nr. _ UStG.

(a)  

5.

Finden Sie die Stichworte "Preisausschreiben, Verlosung, Sachspenden, Sachspende an Vereine o. Ä." und handelt es sich um einen Gegenstand mit einem Wert von über 35 €, dann ...

a)

... gilt beim Kauf Vorsteuer-Abzug

b)

... beantworte ich die Frage nicht, weil ich das Thema Geschenke nicht mag.

c)

... liegt eine unentgeltliche Lieferung nach § 3 (1b) Nr. 3 vor, weil ich eine Gegenleistung (Werbung) erwarte.

d)

... muss ich die Vorsteuer korrigieren.

6.

Unternehmer Huhu (PC-Händler) kauft in einem Kaffeehaus eine Kaffeemaschine, um sie seiner langjährigen Mitarbeiterin Brunhilde zu schenken. Die Kaffeemaschine hat einen Wert von 90 € netto.

a)

Direkter Erwerb eines Geschenks: kein VoSt-Abzug, kein § 3 (1b) Nr. 3 UStG

b)

Die Kaffeemaschine wird der Mitarbeiterin geschenkt: also haben wir einen Fall von § 3 (1b) Nr. 2 UStG

c)

Der Wert des Geschenks ist bis 60 € brutto eine Aufmerksamkeit. Lösung hier ist also: kein steuerbarer Umsatz

d)

Die Kaffeemaschine wird nicht aus dem Unternehmen entnommen, ist also kein Geschenk i. S. d. § 3 (1b) Nr. 2 UStG (PC-Händler kauft Maschine direkt für Brunhilde)

7.

Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer mit der Absicht erworben, diesen an einen Geschäftspartner zu einem besonderen Anlass zu verschenken und kostet dieser Gegenstand mehr als 50 € netto, dann ...

a)

... hat er einen Vorsteuer-Abzug aus dem Kauf

b)

... ist es ein steuerbarer Umsatz nach § 3 (1b) Nr. 3

c)

... ist das Verschenken kein Fall nach § 3 (1b) Nr. 3

d)

... darf keine Vorsteuer gezogen werden

8.

Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer mit der Absicht erworben, diesen an einen Geschäftspartner zu verschenken, es liegt kein besonderer Anlass vor (-> Webezwecke) und kostet dieser Gegenstand mehr als 50 € netto, dann ...

a)

... hat er einen Vorsteuer-Abzug aus dem Kauf

b)

... ist es ein steuerbarer Umsatz nach § 3 (1b) Nr. 3

c)

... ist das Verschenken kein Fall nach § 3 (1b) Nr. 3

d)

... darf keine Vorsteuer gezogen werden

9.

Unternehmer Hubbel entnimmt aus seinem Warenlager einen Blumenstrauß im Wert von 55 netto und schenkt diesen einer Mitarbeiterin zum Geburtstag.

a)

steuerbarer Umsatz nach § 3 (1b) Nr. 1

b)

BMG § 10 (4) Nr. 1 = 70 €

c)

steuerbarer Umsatz nach § 3 (1b) Nr. 2

d)

kein steuerbarer Umsatz nach § 3 (1b) Nr. 2

10.

Ein Unternehmer entnimmt seinem Warenlager einen PC und schenkt ihn seiner Tochter. Er kann sich den PC für 350€ netto bei einem Großhändler wiederbeschaffen, er verkauft ihn in seinem Geschäft für 850 € (brutto).

a)

ueL nach § 3 (1b) Nr. 1

b)

ueL § 3 (1b) Nr. 2

c)

BMG § 10 (4) Nr. 1 = 350 €

d)

ueL § 3 (1b) Nr. 3

11.

Unternehmer D gibt Unternehmer H ein kostenloses Warenmuster im Wert von 70 € netto.

a)

§ 3 (1b) Nr. 3 gilt, da das Warenmuster einen Wert von über 35 € netto hat.

b)

Kein Fall von § 3 (1b) Nr. 3, da Warenmuster (35 €-Grenze unerheblich)

c)

kein Vorsteuerabzug beim Kauf des Warenmusters

d)

mir egal -> mir fallen keine Antworten mehr ein