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BV, Gesetz oder Verordnung? 🤷‍♂️

Total questions: 12

Worksheet time: 12mins

Name
Class
Date
1.

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

2.

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

3.

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

4.

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

5.

Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

6.

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

7.

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

8.

Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

9.

Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

10.

Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

11.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;

b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;

c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und

d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung

12.

Die Labors senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismaterial auf und vernichten sie 15 Jahre nach dem Eingang der Probe im Labor, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten. Die 15‑jährige Aufbewahrungsfrist kann von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft höchstens bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung verlängert werden.

a)

BV

b)

Gesetz

c)

Verordnung