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Rainer Moehlenbruch

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12 questions

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1.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Gesundheit, Leben, Freiheit, Eigentum usw. sind...


staatliche Einrichtungen im Sinne des § 14 OBG/ § 8 PolG NW

Normen des öffentlichen Rechts, die Gefahrentatbestände regeln

Individualrechtsgüter i.S.d. § 14 OBG/ § 8 PolG NW

2.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Wie ist die richtige Reihenfolge bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 14 OBG?


Zuerst wird die öffentliche Ordnung geprüft, dann, ob eine Gefahr vorliegt.


Zuerst wird die Gefahr geprüft, dann, ob ein Individualrechtsgut betroffen ist.

Zuerst wird die öffentliche Sicherheit geprüft, dann zunächst, ob eine Norm des öffentlichen Rechts, die einen Gefahrentatbestand regelt, verletzt ist, dann die Gefahr und schließlich noch das Merkmal öffentlich.


Zuerst wird die Öffentlichkeit geprüft, dann die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.

3.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Max hört spät nachts extrem laute Heavy Metal Musik! Die Nachbarn können nicht schlafen.

Die Öffentliche Ordnung ist betroffen.


Es liegt keine Gefahr vor.


Es wird eine Norm des öffentlichen Rechts verletzt, die einen Gefahrentatbestand regelt.

4.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Was bedeutet der folgender Satz:

Das Ordnungsrecht ist subsidiär gegenüber der Zivilgerichtsbarkeit.

Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft gemacht ist, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und die Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.

Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht schriftlich formuliert wurde, die Polizei nicht erreichbar ist und die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.

Grundsätzlich werden die Ordnungsbehörden nur dann tätig, wenn ein Schaden eingetreten ist, für den es keinen Schadenersatz gibt.

5.

MULTIPLE SELECT QUESTION

3 mins • 1 pt

In welche beiden Begriffe lässt sich der Begriff "Ermessen" weiter aufschlüsseln?

Ermessensfehlgebrauch

Entschließungsermessen

Auswahlermessen

Opportunitätsprinzip

Selbstbindung der Verwaltung

6.

FILL IN THE BLANK QUESTION

3 mins • 1 pt

Nach dem ... lässt der Gesetzgeber der Verwaltung die Wahl, ob sie von einer ihr gegebenen Ermächtigung Gebrauch machen und gegen einen Staatsbürger einschreiten will.

7.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Sind die Ordnungsbehörden in ihrer Entscheidung, ob sie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eingreifen oder nicht, nach dem Opportunitätsprinzip völlig frei?

Ja, weil die Verwaltung entlastet werden muss.

Nein, bei einer Gefahr, die erheblichen Schaden verursachen könnte, sind die Ordnungsbehörden trotzdem zum Einschreiten verpflichtet.

Ja, sie muss zwar prüfen, ob eine Gefahr vorliegt, aber dann gilt immer das Opportunitätsprinzip.

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