
Fragenkatalog Unfallverhütung-Unfallversicherung 01.24
Authored by Franziska Bühls
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1.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
1. In welchen Zeitabständen sind die Feuerwehrangehörigen nach § 8 der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49) in Verbindung mit § 4 der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Vorschrift 1) über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen?
1. In welchen Zeitabständen sind die Feuerwehrangehörigen nach § 8 der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49) in Verbindung mit § 4 der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Vorschrift 1) über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen?
nur alle zwei Jahre
mindestens einmal jährlich
Es liegt am Ermessen des Wehrführers, die Vorschriften bekannt zu geben.
2.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
2. Der Freiwillige Feuerwehrangehörige in Hessen ist gegen Unfälle im Dienst versichert. Bei welchem Versicherungsträger ist der Feuerwehrangehörige versichert?
2. Der Freiwillige Feuerwehrangehörige in Hessen ist gegen Unfälle im Dienst versichert. Bei welchem Versicherungsträger ist der Feuerwehrangehörige versichert?
bei der Krankenversicherung
bei der Brandversicherung
bei der Unfallkasse Hessen (UKH)
3.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
3. Welcher Prüfung unterliegen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49) Feuerwehr-Haltegurte nach jeder Benutzung?
3. Welcher Prüfung unterliegen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49) Feuerwehr-Haltegurte nach jeder Benutzung?
Feuerwehr-Haltegurte müssen einer Sichtprüfung unterzogen werden.
Sie müssen einer Sicht- und Belastungsprüfung unterzogen werden.
Sie müssen einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
4.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
4. Wie viele Personen müssen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49), in Verbindung mit DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ und der FwDV 1 „Grundtätigkeiten“, mindestens ein BM-Strahlrohr halten, wenn ein Stützkrümmereinsatz nicht möglich ist?
4. Wie viele Personen müssen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49), in Verbindung mit DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ und der FwDV 1 „Grundtätigkeiten“, mindestens ein BM-Strahlrohr halten, wenn ein Stützkrümmereinsatz nicht möglich ist?
zwei Personen
drei Personen
vier Personen
5.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
5. Welche Schutzausrüstung ist nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49) bei Übungen und im Einsatz zu tragen?
5. Welche Schutzausrüstung ist nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49) bei Übungen und im Einsatz zu tragen?
Es genügt bei Übungen das Tragen des Feuerwehrhelmes und des Schutzanzuges.
Beim Einsatz ist keine besondere Schutzausrüstung erforderlich.
Bei Übungen und im Einsatz ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen, die vor den vorhandenen und den zu erwartenden Gefahren schützt. Mindestens: Feuerwehrschutzanzug, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz und Feuerwehrschutzhandschuhe, Feuerwehrschutzschuhwerk
6.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
6. Bis zu welcher Höhe dürfen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49), in Verbindung mit DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“, Selbstrettungsübungen unter besonderen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden?
6. Bis zu welcher Höhe dürfen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49), in Verbindung mit DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“, Selbstrettungsübungen unter besonderen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden?
Bis zu einer Höhe von 6 Metern sind Selbstrettungsübungen erlaubt.
Bis zu einer Höhe von 8 Metern sind Selbstrettungsübungen erlaubt.
Bis zu einer Höhe von 10 Metern sind Selbstrettungsübungen erlaubt.
7.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
7. Worauf bezieht sich der Geltungsbereich der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49)?
7. Worauf bezieht sich der Geltungsbereich der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49)?
Die Geltungsbereich bezieht sich u.a. auf die Nutzung von Feuerwehreinrichtungen sowie auf Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst.
Der Geltungsbereich bezieht sich nur auf Einsatzstellen und Übungen.
Der Geltungsbereich bezieht sich nur auf Einsatzstellen, insbesondere auf die Rettung von Menschenleben.
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