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Adventskalender 20.12.

Total questions: 13

Worksheet time: 1hrs 5mins

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1.

In der Kasse gibt es den Grundsatz der Trennung der Kassengeschäfte von Anordnungsgeschäften nach Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO i. V. m. § 38 Abs. 3 KommHV-Kameralistik/§ 34 Abs. 3 KommHV-Doppik. Dementsprechend dürfen keine Kassengeschäfte ausführen: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO

a)

der erste Bürgermeister, weil ihm die Anordnungsbefugnis kraft Gesetzes zusteht

b)

der Sachbearbeiter der die Anordnungen eingibt, weil er sonst Kasse und Anordnungen erledigen würde

2.

In der Kasse gibt es den Grundsatz der Trennung der Kassengeschäfte von Anordnungsgeschäften nach Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO i. V. m. § 38 Abs. 3 KommHV-Kameralistik/§ 34 Abs. 3 KommHV-Doppik. Dementsprechend dürfen keine Kassengeschäfte ausführen: Art. 39 Abs. 2 GO i. V. m. § 38 Abs. 3 KommHV-Kameralistik/§ 34 Abs. 3 KommHV-Doppik

a)

Beschäftigte die entscheiden auf welche Haushaltsstelle/Produktkonten gebucht wird

b)

Beschäftigte denen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde

3.

In der Kasse gibt es den Grundsatz der Trennung der Kassengeschäfte von Anordnungsgeschäften nach Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO i. V. m. § 38 Abs. 3 KommHV-Kameralistik/§ 34 Abs. 3 KommHV-Doppik. Dementsprechend dürfen keine Kassengeschäfte ausführen: Art. 104 Abs. 5 Satz 2 GO

a)

der Kämmerer

b)

der Leiter, sein Stellvertreter und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes - insofern ein solches besteht

4.

In der Kasse gibt es den Grundsatz der Trennung der Kassengeschäfte von Anordnungsgeschäften nach Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO i. V. m. § 38 Abs. 3 KommHV-Kameralistik/§ 34 Abs. 3 KommHV-Doppik. Dementsprechend dürfen keine Kassengeschäfte ausführen: Art. 103 Abs. 5 Satz 1 GO

a)

Personen, denen die örtliche Kassenprüfung übertragen wurde

b)

Personen, denen die örtliche Rechnungsprüfung obliegt

5.

Gemäß § 47 Abs. 1 KommHV-Kameralistik/§ 43 Abs. 1 KommHV-Doppik ist der Zahlungsverkehr nach Möglichkeit

a)

fristgemäß abzuwickeln (innerhalb der Zahlungsfrist)

b)

unbar abzuwickeln (per Überweisung/Lastschrift)

c)

unmittelbar abzuwickeln (z. B. Perso bei Beantragung und nicht bei Abholung zahlen)

6.

Grundsätzlich dürfen Zahlungsmittel gemäß Art. 100 Abs. 1 GO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Kameralistik/§ 43 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik

a)

nur in Räumen der Kasse und von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgehändigt werden.

b)

nur von Gemeindebedienstete im Verwaltungsgebäude angenommen und ausgehändigt werden.

7.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Kameralistik/§ 43 Abs. 2 Satz 21 KommHV-Doppik dürfen räumlich (aber nicht organisatorisch) getrennte Zahlstellen (wie z. B. EWO-Kasse)

a)

durch alle Gemeindebediensteten Zahlungsmittel aushändigen oder annehmen.

b)

durch besonders ermächtigte Personen oder durch Automaten Zahlungsmittel aushändigen oder annehmen.

8.

Gemäß VV Nr. 3 zu § 43 KommHV-Kameralistik dürfen in der Kasse

a)

nur zuverlässige Bedienstete mit Ausbildung zum VFA-K beschäftigt werden, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit den Finanzen haben

b)

nur zuverlässige Bedienstete mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind

9.

Gemäß § 49 Abs. 1 KommHV-Kameralistik/§ 45 Abs. 1 KommHV-Doppik soll die Kasse in der Regel nur bei Vorliegen einer schriftlichen Annahmeanordnung (die nach § 49 Abs. 2 KommHV-Kameralistik/§ 45 Abs. 2 KommHV-Doppik zu prüfen ist) Einzahlungen (§ 87 Nr. 11 KommHV-Kameralistik/§ 98 Nr. 20 KommHV-Doppik) entgegennehmen. Hiervon gibt es gemäß § 50 Abse 1, 2 KommHV-Kameralistik/§ 46 Abse 1, 2 KommHV-Doppik Ausnahmen. Ein Bürger kommt mit einer Rechnung für zwei Niedernberg-Tassen, eine Annahmeanordnung ist nicht vorhanden.

a)

Der Betrag ist anzunehmen.

b)

Es muss zunächst eine Annahmeanordnung erstellt werden.

10.

Gemäß § 49 Abs. 1 KommHV-Kameralistik/§ 45 Abs. 1 KommHV-Doppik soll die Kasse in der Regel nur bei Vorliegen einer schriftlichen Annahmeanordnung (die nach § 49 Abs. 2 KommHV-Kameralistik/§ 45 Abs. 2 KommHV-Doppik zu prüfen ist) Einzahlungen (§ 87 Nr. 11 KommHV-Kameralistik/§ 98 Nr. 20 KommHV-Doppik) entgegennehmen. Hiervon gibt es gemäß § 50 Abse 1, 2 KommHV-Kameralistik/§ 46 Abse 1, 2 KommHV-Doppik Ausnahmen. Ein Bürger zahlt seine Gewerbesteuer zu spät, es fallen Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung an, eine Annahmeanordnung ist nicht vorhanden.

a)

Es muss zunächst eine Annahmeanordnung erstellt werden.

b)

Der Betrag ist anzunehmen, es ist ein interner Beleg zu erfassen.

11.

Eine Einzahlungsquittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis (§ 368 Satz. 1 BGB) - Quittung - die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Kameralistik/§ 47 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Doppik

a)

bei allen Einzahlungen, bar oder unbar, ausgehändigt/zugestellt werden muss.

b)

bei allen Einzahlungen, bar, ausgehändigt/zugestellt werden muss.

c)

bei allen Einzahlungen, unbar, ausgehändigt/zugestellt werden muss.

12.

Keine Quittung muss gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik/§ 47 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Doppik für Einzahlungen die

a)

den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellen (z. B. Banderole für Mülltonnen, Wanderkarten)

b)

mittels Rechnung festgesetzt wurden

13.

Eine Quittung muss nach VV zu § 51 KommHV-Kameralistik enthalten:

a)

Empfangsbekenntnis, Betrag, Grund der Einzahlung, Ort und Tag der Einzahlung, Kasse die die Zahlung angenommen hat, ab 100 Euro den Betrag in Buchstaben - Quittungsdurchschriften sind aufzubewahren

b)

Empfangsbekenntnis, Zahlungspflichtiger, Betrag, Grund der Einzahlung, Ort und Tag der Einzahlung, Kasse die die Zahlung angenommen hat, ab 100 Euro den Betrag in Buchstaben - Quittungsdurchschriften sind aufzubewahren

c)

Empfangsbekenntnis, Zahlungspflichtiger, Betrag, Ort und Tag der Einzahlung, Kasse die die Zahlung angenommen hat, ab 100 Euro den Betrag in Buchstaben - Quittungsdurchschriften sind aufzubewahren