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Verkehrsunfall

Total questions: 19

Worksheet time: 11mins

Name
Class
Date
1.

Wonach beurteilt sich die Haltereigenschaft im Sinne des § 7 StVG?

a)

Nach dem Eigentum an dem Pkw

b)

Danach, wer Fahrer des Pkw war

c)

Danach, wer das Kfz auf Dauer und auf eigene Kosten unterhält und betreibt

d)

Danach, wer in der polizeilichen Unfallmitteilung aufgenommen worden ist

2.

Nach welcher Meinung/ Auffassung wird beurteilt, ob sich ein Kfz in Betrieb befindet?

a)

Verkehrstechnische Auffassung

b)

Verkehrsrechtliche Auffassung

c)

Verkehrswidrige Auffassung

d)

Verkehrsmotorisierte Auffassung

3.

In welchem Absatz des § 17 StVG wird die Unabwendbarkeit definiert und geregelt?

a)

Abs. 1

b)

Abs.2

c)

Abs.3

d)

Abs. 4

4.

Was gilt bei der Prüfung der Unabwendbarkeit?

a)

Maßstab ist der Idealfahrer

b)

Sie ist nur zu prüfen, wenn sich eine Partei darauf beruft

c)

Die Beweislast trägt derjenige, der sich darauf beruft

d)

Meistens muss bei diesem Prüfungspunkt im Urteil eine Beweiswürdigung vorgenommen werden

5.

Was ist bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge iRd § 17 Abs. 2, 1 StVG zu beachten?

a)

Die Vorschriften der StVO spielen nur eine untergeordnete Rolle

b)

Jede Partei muss einen Verkehrsverstoß der jeweils anderen Partei im Wege des Vollbeweises beweisen

c)

Die Verkehrsverstöße der StVO können unterschiedlich schwer wiegen, was an der Formulierung zu erkennen ist

d)

Es gibt Anscheinsbeweise, die zu beachten sind

6.

Welche Aussage über den Anscheinsbeweis sind richtig?

a)

Er erfordert eine Typizität des Unfallherganges

b)

Er kann erschüttert werden

c)

Durch den Anscheinsbeweis kann auf den zu beweisenden Unfallhergang und dessen Tatsachengrundlage rückgeschlossen werden

d)

Der Anscheinsbeweis lässt einen Rückschluss auf das Verschulden zu, wenn die Tatsachen bewiesen oder unstreitig sind

7.

Was gilt, wenn ein Fahrradfahrer oder ein Fußgänger an einem Verkehrsunfall mit einem Kfz beteiligt sind?

a)

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge erfolgt ganz normal über § 17 StVG

b)

Das Mitverschulden des Fußgängers wird über § 254 BGB berücksichtigt

c)

Das Mitverschulden des Fußgängers wird über § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB berücksichtigt

d)

Der Autofahrer trägt die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrradfahrers

8.

Welche Aussagen über § 18 StVG stimmen?

a)

Der Fahrer haftet exakt so wie der Halter

b)

Der Fahrer kann sich exkulpieren

c)

Über § 18 Abs. 3 StVG findet auch § 17 StVG Anwendung

d)

Wenn der Fahrer gleichzeitig Halter ist, findet § 18 StVG keine Anwendung

9.

Welche Aussage(n) über § 17 StVG stimmt/stimmen?

a)

Findet über Absatz 4 auch Anwendung bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Tier

b)

Findet über Absatz 6 auch Anwendung bei einem Unfall unter Beteiligung zweier Tiere

c)

Findet über Absatz 4 auch Anwendung bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einer Eisenbahn

d)

Findet über Absatz 5 auch Anwendung bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Mofa

10.

Wie kann ein Anscheinsbeweis erschüttert werden?

a)

Der Gegner muss den Vollbeweis/ Gegenbeweis eines anderen Unfallherganges führen

b)

Es reicht aus, wenn der Gegner Tatsachen behauptet, die den Anscheinsbeweis erschüttern

c)

Der Gegner muss die ernsthafte Möglichkeit eines anderen/ untypischen Geschehensablaufes beweisen

d)

Überhaupt nicht. Wenn gegen einen ein Anscheinsbeweis streitet, hat man automatisch verloren.

11.

Bei welchen Unfallsituationen kommt die Anwendung eines Anscheinsbeweises in Betracht?

a)

Kollision eines Vorfahrtsberechtigten, der mit einem Fahrer aus einer untergeordneten Straße zusammenstößt, § 8 StVO

b)

Unfall beim Spurwechsel, § 7 Abs. 5 StVO

c)

Kollision beim Wenden/ in ein Grundstück Abbiegen, Rückwärtsfahren, § 9 Abs. 5 StVO

d)

Kollision beim Ein- oder Aussteigen mit dem fließenden Verkehr, § 14 StVO

12.

Was besagt der Vertrauensgrundsatz?

a)

Man darf darauf vertrauen, dass man selbst alles richtig macht

b)

Der sich selbst richtig verhaltende Verkehrsteilnehmer darf erwarten und sich daraus einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährden.

c)

Es darf darauf vertraut werden, dass andere Verkehrsteilnehmer die eigenen Fehler voraussehen und sich entsprechend verhalten.

d)

Es darf darauf vertraut werden, dass schon nix passiert.

13.

Wofür steht die Abkürzung WBW

(a)  

14.

Wofür steht die Abkürzung WBA

(a)  

15.

Wie berechnet sich der Wiederbeschaffungsaufwand

a)

Aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert

b)

Aus der Summe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert

c)

Aus der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes

d)

130 % des Restwertes

16.

Bis zu wie viel % des Wiederbeschaffungswertes dürfen theoretisch die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen, damit diese erstattungsfähig sind

a)

Nur 100 %

b)

110 %

c)

120 %

d)

130 %

17.

Wie wird das Interesse des Geschädigten an dem Erhalt seines Eigentums genannt, welches eine Reparatur selbst im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens rechtfertigt?

a)

Stabilitätsinteresse

b)

Kontinuitätsinteresse

c)

positives Interesse

d)

Integritätsinteresse

18.

Wann liegt ein Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens vor?

a)

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten unter dem WBA liegen

b)

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem WBW liegen.

c)

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten unter dem Restwert liegen

d)

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem WBA aber unter dem WBW liegen

19.

Was ist zu beachten, wenn im sog. "130 %- Bereich" repariert werden soll?

a)

Nur konkrete Abrechnung möglich

b)

Das Fahrzeug muss fachgerecht und vollständig repariert werden

c)

Es kann auch fiktiv abgerechnet werden, wenn die Nettoreparaturkosten unter 130 % liegen.

d)

Der Geschädigten muss das Fahrzeug mind. 6 Monate weiter nutzen