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Koordination und Recht

Total questions: 69

Worksheet time: 52mins

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1.

Bei der Koordination von Sachleistungen gilt das Exklusivitätsprinzip.

a)

Richtig

b)

Falsch, das Subsidiaritätsprinzip.

c)

Falsch, das Kumulationsprinzip.

2.

Die Koordination zwischen AHV und IV betreffen die intersystematische Koordination.

a)

Richtig.

b)

Falsch, die extrasystemische Koordination.

c)

Falsch, die intrasystemische Koordination.

3.

Wähle alle korrekten Beispiele für intersystemische Koordinationsebenen.

a)

IV - AHV

b)

IV - UV

c)

IV - KV

d)

ALV - Arbeitgeber

4.

Bei der Koordination von Taggeldern und Renten gilt das Prinzip der beschränkten Kumulation.

a)

Richtig

b)

Falsch.

5.

Bei der Überentschädigungsberechnung zwischen Taggeldern und Renten ist im Falle einer Überentschädigung die Rente zu kürzen.

a)

Falsch

b)

Richtig

6.

A schafft sich einen Rollstuhl auf eigene Kosten an. Die Invalidenversicherung bejaht den Anspruch auf das Hilfsmittel Rollstuhl und gewährt A Amortisationsbeiträge für diesen. Die Beiträge sind als Geldleistung zu qualifizieren.

a)

Falsch

b)

Richtig

7.

Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gilt pro Kalenderjahr.

a)

Richtig

b)

Falsch

8.

Das ATSG gilt für alle sozialversicherungsrechtlichen Belange.

a)

Richtig

b)

Falsch

9.

Jede Person kann ohne Einschränkungen auf Sozialversicherungsleistungen verzichten.

a)

Richtig

b)

Falsch

10.

Eine in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung kann unter gewissen Voraussetzungen noch abgeändert werden.

a)

Falsch

b)

Richtig

11.

Einsprachen kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.

a)

Falsch

b)

Richtig

12.

Das Verwaltungsgericht kann dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius androhen.

a)

Richtig

b)

Falsch

13.

Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist für sozialversicherungsrechtliche Belangen kostenlos.

a)

Richtig

b)

Falsch

14.

Wie viele Unterschriften sind für das Zustandekommen einer Volksinitiative notwendig?

a)

50 000

b)

20 000

c)

100 000

d)

0

15.

Welches Rechtsmittel kann gegen eine Verfügung der Unfallversicherung ergriffen werden?

a)

Einsprache

b)

Klage

c)

Beschwerde

d)

Einwand

16.

Die amtliches Sammlung enthält alle akutalisierten Gesetze und Verordnungen.

a)

Richtig

b)

Falsch, sie enthält alle Gesetze und Verordnungen

c)

Falsch, sie enthält die Botschaften des Bundesrates

17.

Wähle die 4 Grundelemente der schweizerischen Staats- und Verfassungsverordnung

a)

Sozialstaat

b)

Volksstaat

c)

Demokratie

d)

föderalistischer Bundesstaat

e)

Rechtsstaat

18.

Die Exekutive in der Schweiz ist das Volk.

a)

Falsch

b)

Richtig

19.

Wie viele Mitglieder hat der Nationalrat?

a)

26

b)

246

c)

200

d)

46

20.

Ein Einzelarbeitsvertrag muss von Gesetzes wegen schriftlich erfolgen.

a)

Korrekt.

b)

Falsch

21.

Ein Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen

a)

einem Arbeitnehmer

b)

Arbeitgeberverbänden

c)

einem Arbeitgeber

d)

Arbeitnehmerverbänden

22.

Ein Gesamtarbeitsvertrag kann vom Parlament für allgemeinverbindlich erklärt werden.

a)

Richtig

b)

Falsch

23.

Ein Normalarbeitsvertrag ist ein Vertrag mit arbeitsvertraglichen Bestimmungen für eine bestimmte Branche.

a)

Richtig

b)

Falsch

24.

Bei einem Werkvertrag ist ein Erfolg geschuldet.

a)

Richtig

b)

Falsch

25.

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

a)

5 Tage

b)

14 Tage

c)

7 Tage

d)

1 Monat

26.

Ein Normalarbeitsvertrag ist ein ? mit arbeitsvertraglichen Bestimmungen für eine Branche.

a)

behördlicher Erlass

b)

Vertrag

27.

Der Einzelarbeitsvertrag ist in welchen Artikeln geregelt?

a)

Art. 356 ff. OR

b)

Art. 319 ff. ZGB

c)

Art. 319 ff. OR

d)

Art. 359 ff. OR

28.

Die Bestimmungen eines NAV haben ausschliesslich empfehlenden Charakter.

a)

Richtig

b)

Falsch

29.

Wie lange dauert die Probezeit, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde?

a)

7 Tage

b)

14 Tage

c)

1 Monat

d)

3 Monate

30.

Welche Kündigungsfrist gilt beim EAV im 1. Dienstjahr?

a)

1 Monat

b)

2 Monate

c)

3 Monate

31.

In welchen Aritkeln ist die fristlose Kündigung des EAV geregelt?

a)

Art. 337 ff. ZGB

b)

Art. 350 ff. ZGB

c)

Art. 350 ff. OR

d)

Art. 337 ff. OR

32.

Welche Kündigungsfrist gilt gemäss OR nach dem 9. Dienstjahr beim EAV?

a)

1 Monat

b)

2 Monate

c)

3 Monate

d)

6 Monate

33.

Beim Auftrag wird ein Erfolg geschuldet.

a)

Falsch

b)

Richtig

34.

Die Kündigung zur Unzeit ist in den Artikeln ? geregelt.

a)

Art. 320 ff. OR

b)

Art. 356a ff. OR

c)

Art. 336c ff. OR

35.

Eine Kündigung zur Unzeit liegt in folgenden Fällen vor

a)

während obligatorischem Militär- oder Zivildienst

b)

während Vaterschaftsurlaub

c)

während Schwangerschaft

d)

während 18 Wochen nach der Geburt

e)

während Ferien

36.

Die Kündigungsfrist im 2. - 9. Dienstjahr beträgt gemäs OR

a)

1 Monat

b)

2 Monate

c)

3 Monate

37.

Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg, sondern

a)

nichts

b)

eine vertragsgemässe Besorgung

c)

eine gesetzmässige Besorgung

38.

Eine missbräuchliche Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Militärdienst leistet.

a)

Richtig

b)

Falsch

39.

Wo ist die Schadenminderungspflicht geregelt?

a)

Art. 43 Abs. 3 ATSG

b)

Art. 34 Abs. 1 ATSG

c)

Art. 21 Abs. 4 ATSG

40.

Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist kostenlos.

a)

Richtig

b)

Falsch

c)

Richtig, ausser bei invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

d)

Falsch, nur bei invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

41.

Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet folgende Teilaspekte

a)

Recht auf Anörung vor Entscheiderlass

b)

Recht auf Begründung des Entscheides

c)

Recht auf persönliche Teilnahme beim Gerichtsverfahren

d)

Recht auf Akteneinsicht

e)

Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung

42.

Das Erfordernis der (a)   besagt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen durch den Gesetzgeber zu erlassen sind.

43.

Die (a)   dient der näheren Kronketisierung des Gesetzes und regelt Details, um den Vollzug des zugrundeliegenden Gesetzes zu ermöglichen.

44.

Das Erfordernis des (a)   bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf.

45.

Das (a)   besagt, dass die Verwaltung von Amtes wegen den massgeblichen Sachverhatl abklärt.

46.

Das (a)   bedeutet, dass die zuständigen Behörden von Amtes wegen darüber entscheiden, ob sie ein Verfahren eröffnen, was Gegenstand des Verfahrens ist und ob bzw. wie das Verfahren beendet wird.

47.

Gilt das (a)   , entscheiden die Parteien, ob ein Verfahren eröffent oder beendet werden soll und was Gegenstand des Verfahrens ist.

48.

Obliegt es den Parteien den Sachverhalt zu beweisen, gilt das (a)   .

49.

Eine (a)   liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist.

50.

Bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, muss der Anspruch auf das rechtliche Gehör ausnahmsweise nicht gewährt werden.

a)

Falsch

b)

Richtig

51.

Wurde das rechtliche Gehör verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich aufgehoben.

a)

Richtig

b)

Falsch

52.

Bei einer (a)   zeigt sich die zuständige Behörde zwar bereit, einen Entscheid zu treffen, fasst diesen aber nicht innert angemessener Frist.

53.

Eine Leistungskürzung nach Art. 21 ATSG ist in folgenden Fällen möglich

a)

vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

b)

Verletzung der Schadenminderungspflicht

c)

der Versicherte kann mit seinem Vermögen selbst für den Schaden aufkommen

d)

der Versicherte befindet sich im Gefängis

e)

der Versicherte ist im Ausland wohnhaft

54.

Zu den Sachleistungen gehören

a)

Hilfsmittel

b)

Ersatz für eine Sachleistung

c)

Hilflosenentschädigungen

d)

Heilbehandlung

e)

Aufwendungen für Transporte

55.

Eine missbräuchliche Kündigung ist

a)

nichtig und anfechtbar

b)

nichtig, aber nicht anfechtbar

c)

rechtlich wirksam

d)

rechtlich wirksam, führt aber zu einer Entschädigungspflicht

56.

In welchen Artikeln ist die Lohnfortzahlungspflicht geregelt?

a)

Art. 320 und 321 OR

b)

Art. 354a und 354b OR

c)

Art. 324a und 324b OR

57.

Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist

a)

rechtsgültig, aber der Kündigungstermin verschiebt sich

b)

nichtig

c)

rechtsgültig, führt aber zu einer Entschädigungspflicht

58.

Das Arbeitsverhältnis im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung endet

a)

am Tag der Kündigung.

b)

am Ende des Monates in welchem die Kündigung ausgesprochen wurde.

c)

nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist.

59.

Die Lohnfortzahlungspflicht im ersten Dienstjahr beträgt

a)

1 Woche

b)

2 Wochen

c)

3 Wochen

d)

4 Wochen

e)

2 Monate

60.

Die Lohnfortzahlungspflicht ab dem 2. Dienstjahr beträgt

a)

4 Wochen

b)

6 Wochen

c)

eine angemessene Zeit

d)

die im EAV vereinbarte Zeit

e)

die im GAV vereinbarte Zeit

61.

Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gilt pro Kalenderjahr.

a)

Richtig

b)

Falsch, pro Dienstjahr

62.

Lohnfortzahlungspflicht: Bei bloss teilweiser Arbeitsverhinderung gilt der Grundsatz des (a)   .

63.

Der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gleichwertig ist eine Krankentaggeldversicherung mit Taggeldern in Höhe von (a)   % des Lohnes während 720 Tagen (innert 900 Tagen) bei paritätischer Prämienzahlung.

64.

Der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gleichwertig ist eine Krankentaggeldversicherung mit Taggeldern in Höhe von 80% des Lohnes während (a)   Tagen (innert 900 Tagen) bei paritätischer Prämienzahlung.

65.

Der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gleichwertig ist eine Krankentaggeldversicherung mit Taggeldern in Höhe von 80% des Lohnes während 720 Tagen (innert (a)   Tagen) bei paritätischer Prämienzahlung.

66.

Der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gleichwertig ist eine Krankentaggeldversicherung mit Taggeldern in Höhe von 80% des Lohnes während 720 Tagen (innert 900 Tagen) bei (a)   Prämienzahlung.

67.

Der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gleichwertig ist eine (a)   mit Taggeldern in Höhe von 80% des Lohnes während 720 Tagen (innert 900 Tagen) bei paritätischer Prämienzahlung.

68.

Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit, wenn eine obligatorische Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsausfalles besteht, sofern die Versicherungsleistungen mindestens (a)   % des Lohnes decken.

69.

Werden Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens (a)   % des Lohnes zuentrichten.