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Verfahrensrecht

Total questions: 77

Worksheet time: 4hrs 51mins

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1.

Was ist das wesentlichste Merkmal der Verwaltung?

a)

Weisungsgebundenheit

b)

2.

Woran erkennt man eine Verwaltung?

Merkmal der Verwaltung ist die Weisung

a)

Hierarchie

b)

Über- und Unterordnung von Organen (aufgrund von Weisungen)

c)

Organe sind grundsätzlich weisungsgebunden

3.

Was sind die Aufgaben der Verwaltung?

a)

Beziehen sich auf fast alle Lebensbereiche

b)

Grundsätzlich regelt die Verwaltung den Umgang mit den Bürgern und Staat

c)

Wer wo zuständig ist findet man im Materiengesetz sowie im AVG

4.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen der Verwaltung? Wie wird es eingeteilt?

a)

Das Verwaltungsrecht (alle Rechtsvorschriften für deren Vollziehung die Verwaltungsbehörden zuständig sind)

b)

Materielles Verwaltungsrecht: (Was ist zu tun?)

- Regelt den Inhalt

- wird durch das Materiengesetz bestimmt

c)

Formelles Verwaltungsrecht: (Wer hat es wie zu tun?)

- Setzt sich aus Organisationsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht zusammen

5.

Was versteht man unter einen Materiengesetz?

a)

Bilden die inhaltliche Grundlage fürs Handeln der Verwaltungsorgane

b)

Zuerst Materiengesetz dann AVG!!!

z.B. Zuständigkeit - wie leite ich das Verfahren ein - wie hat der Antrag auszusehen - ob zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist

6.

Wie heißen die einheitlichen Verwaltungsverfahrensgesetze?

a)

EGVG: Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrengesetz

b)

AVG: Allgemeine Verwaltungsverfahrengesetz

c)

VSTG: Verwaltungsstrafgesetz

d)

VVG: Verwaltungsvollstreckungsgesetz

e)

Zustellgesetz

7.

Warum nennt man diese einheitlich?

a)

Subsidiäre Geltung

b)

Allgemein Gehalten

c)

Man muss auch immer ins Materiengesetz schauen

d)

Daher immer: AVG, VSTG und Materiengesetz

8.

Wie sind diese anzuwenden?

a)

Nur wenn Behörde hoheitlich tätig wird

b)

Sind von den Verwaltungsbehörden unabhängig davon anzuwenden welche Materie sie im konkreten Fall vollziehen.

c)

Somit ist das Verfahrensrecht vereinheitlicht.

9.

Was enthält das EGVG?

a)

Den Anwendungsbereich der anderen 3 Verwaltungsverfahrengesetze (AVG, VSTG, VVG)

b)

Es enthält 4 Verwaltungsstrafbestimmungen

c)

Zählt Sachgebiete auf bei denen die Verwaltungsverfahrengesetze nicht anzuwenden sind (zB Abgabeverfahren)

10.

Wie regelt das EGVG den Anwendungsbereich von AVG, VSTG, VVG?

a)

Es bestimmt, dass die Verwaltungsbehörden die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden haben:

b)

Wenn sie hoheitlich tätig werden

c)

Wenn es sich nicht um einen im EGVG ausgenommen Sachbereich handelt.

11.

Was ist Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung?

a)

Hoheitsverwaltung: kann ohne Zustimmung betroffener Bürger entschieden werden

b)

Privatwirtschaftsverwaltung: staatliche Stellen werden wie Private tätig

12.

Warum ist das AVG so bedeutend?

a)

Es regelt Dinge die in jedem Verwaltungsverfahren eine Rolle spielen

b)

Der gesamte Ablauf eines Verfahrens ist darin geregelt.

13.

Was regelt das AVG?

a)

Behörden und ihre Zuständigkeit

b)

Bürger die an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind

c)

Kontakte zwischen Behörden und Bürgern

d)

Lauf eines Verfahrens,        Rechtsmittel (Beschwerde)

e)

Das AVG gilt subsidiär (unterstützend) (AVG + Materiengesetz), Wenn es nicht im Materiengesetz geregelt ist gilt AVG

14.

Was enthält das AVG?

a)

Ist das wichtigste Gesetz für ein Verwaltungsverfahren, weil es allgemeinen verfahrensrechtliche Fragen regelt, die in jedem Verfahren vorkommen können.

b)

Der gesamte Ablauf eines Verfahrens von Beginn bis zu rechtskräftigen Entscheidung ist darin geregelt.

c)

Weiteres enthält es auch die Verfahrensgrundsätze

15.

Was sind die Verfahrensgrundsätze?

a)

Einfachheit

b)

Formfreiheit

c)

Amtswegigkeit

d)

Parteiengehör

16.

Was ist sachliche und örtliche Zuständigkeit?

a)

Für jede Angelegenheit/Verwaltungssache ist eine ganz bestimmte Behörde zuständig

b)

Sachlich:

Je nach Art der Sache (zB Bau eines Hauses, Ausstellung eines Reisepasses) ist eine bestimmte Art von Behörde sachlich zuständig (zB BH Gemeinde)

c)

Örtlich:

- Bei vielen Behördenarten gibt es nicht nur eine einzige Behörde, sondern mehrere (zB Bau eines Hauses gibt es viele Bürgermeister / Gemeinden) von denen ist jede nur für ein bestimmtes Gemeindegebiet örtlich zuständig

- Oft sind Genehmigungen nach mehreren Gesetzen erforderlich (zB Baubewilligung, gewerbliche Genehmigung etc.)

d)

Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften. Immer zuerst Materiengesetz. Wenn Materiengesetz keine Regelung über Zuständigkeit enthaltet, dann AVG subsidär anwenden

17.

Welche Behörde ist nach dem AVG (subsidiär) sachlich/örtlich zuständig?

a)

Wenn lt. Materiengesetz keine besondere Regelung besteht sind die Bezirksbehörden sachlich zuständig

b)

Die örtliche Zuständigkeit hängt vom Verfahrensgegenstand ab.

18.

Was müssen Behörden bei Unzuständigkeit tun?

a)

Sie muss ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen – zuständige Stelle verweisen

b)

Sie muss Anbringen von sich aus an die zuständige Behörde weiterleiten – amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit

c)

Ohne unnötigen Aufschub weiterleiten

19.

Was bedeutet Befangenheit? Was muss Behördenorgan bei Befangenheit tun?

a)

Muss von Amts wegen wahrgenommen werden – Vertretung veranlassen

b)

Das befangene Organ muss sich der Ausübung des Amtes enthalten und eine Vertretung veranlassen.

c)

Gilt auch für Amtssachverständige Entscheidungen kann berufen werden, wenn befangenes Organ mitgewirkt hat.

d)

Es gibt zwei Arten von Befangenheit:

Absolute: selbst oder ein Angehöriger an der Sache ist privat beteiligt

Relative: Einzelfall bzw sonstige wichtige Gründe (Freundschaft/Feindschaft)

20.

Was ist der Unterschied zwischen Beteiligten und Parteien?

a)

Beteiligte:

- Alle Personen, die in einem Verwaltungsverfahren „mit der Behörde zu tun haben, weil sie in irgendeiner Form betroffen sind

- Sie sind zwar anzuhören, haben aber keine Rechte

b)

Parteien:

- Jene Personen die das Recht haben, an einem Verwaltungsverfahren aktiv teilzunehmen und ihre Interessen zu machen

- Parteien können sich selbst in einem Verfahren vertreten oder sich vertreten lassen

21.

Welche Rechte haben Parteien?

a)

Akteneinsicht

b)

Parteigehör

c)

Verkündung bzw. Zustellung des Bescheides

d)

Erhebung von Rechtsmitteln

e)

Geltendmachung der Entscheidungspflicht

22.

Wie stellt man fest, ob jemand eine Partei oder ein Beteiligter ist?

a)

Das ergibt sich aus dem Materiengesetz

b)

In manchen Gesetzen sind bestimmte Personen ausdrücklich verzeichnet, die Parteistellung haben.

23.

Können sich Parteien vertreten lassen?

a)

Ja, man kann sich vertreten lassen, ausgenommen es ist ausdrücklich verlangt, dass man persönlich erscheinen muss

b)

Vollmacht muss schriftlich oder mündlich erteilt werden.

c)

Vollmacht ist nicht erforderlich bei amtsbekannte Personen, Rechtsanwälte

d)

Wurde ein Vertreter bestellt, ist dieser für die Behörde der alleinige Ansprechpartner

e)

Rechtsbeistand = nur Begleitung, kein Vertreter

24.

Wer darf bevollmächtigt werden?

a)

Eigenberichtigte Personen ab 18 Jahren

b)

Gesellschaften, Körperschaften, Vereine

25.

Wie kann man mit der Behörde Kontakt aufnehmen?

a)

Grundsätzlich können Anträge, Anzeigen, Beschwerden Mitteilungen: mündlich, schriftlich, telefonisch eingebracht werden

b)

Schriftlich ist Pflicht:

- Wenn das Materiengesetz es bestimmt

- Rechtsmittel

- Bei Anbringen die an eine Frist gebunden sind

c)

Schriftlich:

- Als klassischer Brief

- Per E-Mail Fax oder Internet

d)

Wenn schriftliche Anbringen Mängelaufweisen ist es zu veranlassen das der Mangel behoben wird (Verbesserungsauftrag) – keine automatische Zurückweisung

Erfolgt der Verbesserungsauftrag, dann gilt der Antrag als eingebracht Sollte der Antrag nicht erfolgen, dann Zurückweisung

e)

Mündlich bzw telefonisch:

- Telefonisch nur zulässig wenn es zweckmäßig ist

- Telefonisch – Aktenvermerk machen

- Mündlich: Niederschrift oder Aktenvermerk

26.

Was ist ein Aktenvermerk?

a)

Formgebunden (Ort, Zeit, Behörde, Gegenstand, Namen der Anwesenden)

b)

Dokumentiert eine Verfahrenshandlung / mündliche Anbringen sind zu protokolieren

c)

Kommt zu Standen durch Mitwirkung von Beteiligten (Behördenorgan + eine zweite Person

27.

Was ist eine Niederschrift?

a)

Formgebunden (Ort, Zeit, Behörde, Gegenstand, Namen der Anwesenden)

b)

Dokumentiert eine Verfahrenshandlung / mündliche Anbringen sind zu protokolieren

c)

Kommt zu Standen durch Mitwirkung von Beteiligten (Behördenorgan + eine zweite Person

28.

Was ist eine Verhandlungsschrift?

a)

Eine Art von Niederschrift

b)

Formgebunden

c)

Wird im Ermittlungsverfahren verwendet, wenn eine mündliche Verhandlung abgehalten wird

d)

Verlauf und Inhalt der Verhandlung muss richtig und verständlich wiedergegeben werden

29.

Wie kann man mit der Behörde Kontakt aufnehmen?

a)

Behörde muss Zeiten festsetzen und im Internet sowie Anschlag auf der Amtstafel veröffentlichen.

b)

schriftliche Anbringen (Amtsstunden)

c)

Mündliche Anbringen (Parteienverkehrszeiten)

d)

Bei Gefahr im Verzug (zB Ölalarm) muss die Behörde rund um die Uhr erreichbar sein

e)

E-Mail, Fax sind NICHT an die Amtsstunden gebunden

30.

Was versteht man unter der Rechtsbelehrungspflicht?

a)

Die Pflicht der Behörde, Personen die notwendigen Anleitungen zu geben um Verhandlungen vornehmen zu können

b)

31.

Muss die Behörde dem Bürger das Verfahren erklären?

a)

Laut AVG ist die Behörde verpflichtet, die notwendigen Angelegenheiten zu geben um Verfahrensverhandlungen vornehmen zu können.

b)

32.

Erklären Sie das Recht auf Akteneinsicht !

a)

Nur Parteien, aber alle im gleichen Umfang (keine darf bevorzugt werden)

b)

Beteiligte haben kein Recht, AVG verbietet aber nicht die Akteneinsicht – Wahrnehmung des Amtsgeheimnisses (Datenschutz!!)

c)

Parteien können Abschriften anfertigen oder Kopien machen (kostenpflichtig)

33.

Muss die Behörde alles schriftlich erledigen?

a)

AVG bestimmt, dass einfache rasche und Kosten sparende Erledigungsformen anzuwenden sind.

b)

Soll daher so weit wie möglich mündlich oder telefonisch erfolgen

c)

Erledigung muss schriftlich sein, wenn es das Materiengesetz anordnet oder die Partei es verlangt.

d)

Schriftliche Erledigungen gilt das Zustellgesetz!

34.

Nennen Sie die Formvorschriften für die schriftliche Erledigungen!

a)

Urschrift die Im Akt bleibt muss genehmigt sein

b)

Bezeichnung der Behörde

c)

Datum

d)

Leserlichen Namen des Genehmigten

e)

Unterschrift des Genehmigten oder Beglaubungsvermerk oder Amtssignatur

35.

Kann eine Behörde Bürger ins Amt holen?

a)

Behörde kann Personen die im Verfahren gebraucht werden, durch eine einfache Ladung oder Ladungsbescheid vorladen.

b)

Einfache Ladung:

- Wird verwendet, wenn man annimmt, dass Empfänger ohne weiteres erscheinen wird

  

- Aufforderungen/Verfahrensordnung, deren Einhaltung nicht erzwungen werden kann

c)

Ladungsbescheid

- Ist eine Ladung erzwingbar

- Für den Fall des Nichterscheinens wird eine Zwangsstrafe oder die Vorführung angedroht

36.

Welche Rolle spielen Fristen und wie werden sie berechnet?

a)

Es ist sehr wichtig festzustellen wann genau (Tag und Uhrzeit) eine Frist beginnt und endet)

b)

Fristbeginn: bestimmter Tag oder Ereignis

c)

Fristende: immer 24:00 Uhr

d)

Berechnung hängt ab ob nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet wird.

e)

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag Sonntag Feiertag oder Karfreitag gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.

Die Tage des Postverlaufs werden nicht mitgerechnet

37.

Erklären Sie den Ablauf des Verfahrens!

a)

Einleitung eines Verfahrens (auf Antrag oder von Amts wegen – Ladung)

b)

Ermittlungsverfahren (Ermittlung des Sachverhaltes oder Parteiengehör)

c)

Erledigung (Bescheid oder Einstellung)

38.

Wie beginnt ein Verfahren?

a)

Ob eines zu führen ist bzw. was Gegenstand ist ergibt sich aus dem Materiengesetz

b)

Sieht das Materiengesetz die Einleitung nur auf Antrag vor, so darf das Verfahren nur mit Antrag geleitet werden

c)

Sieht das Materiengesetz nichts vor, gilt Einleitung der Amtswegigkeit

39.

Wozu dient ein Ermittlungsverfahren?

a)

Dient der Sachverhaltsermittlung und dem Parteiengehör

b)

Ist zentraler Punkt bei fast allen Verwaltungsverfahren

c)

Behörde muss sich immer an den Grundsatz des AVG orientieren

40.

Nennen Sie die Verfahrensgrundsätze des AVG!

a)

Einfachheit und Formfreiheit

b)

Amtswegigkeit

c)

Parteiengehör

d)

Erforschung er materiellen Wahrheit

e)

Unbeschränktheit der Beweismittel

Freie Beweiswürdigung

41.

Darf das Ermittlungsverfahren entfallen?

a)

Wenn der Sachverhalt von vornherein klar ist

b)

Wenn es sich um einen Ladungsbescheid handelt

c)

Bei Mandatsbescheiden (Geldleistung oder Gefahr im Verzug)

d)

Wird gegen einen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben, muss das Ermittlungsverfahren nachgeholt werden)

42.

Beschreiben Sie die mündlichen Verhandlungen!

a)

Ist eine Zusammenkunft zwischen der Behörde und allen mit der Sache im Zusammenhang stehenden Personen

b)

Eine mündliche Verhandlung muss durchgeführt werden, wenn es das Materiengesetz anordnet

c)

Spätestens bei der Verhandlung kann man als Partei seine Erwartungen erheben (ansonst verliert man das Recht auf Parteistellung)

d)

Ausnahme: Partei wurde nicht rechtzeitig verständigt, oder Verhandlung nicht zweifach kundgemacht

43.

Wie stellt eine Behörde den Sachverhalt fest?

a)

Muss alle maßgeblichen Fakten feststellen und vollständige Aufklärung des rechtlichen Sachverhalts beweisen

b)

Alle sachdienlichen Beweismittel können herangezogen werden – frei Beweiswürdigkeit

c)

Welchen Beweisen man glaubt, kann frei entschieden werden, es muss aber genau begründet sein

44.

Was sind die wichtigsten Beweismittel?

a)

Urkunden (zB Grundbuchauszug)

b)

Zeugen

c)

Sachverständige

d)

Vernehmung von Beteiligten

e)

Lokalaugenschein

45.

Wie wird ein Verfahren beendet?

a)

Formelle Entscheidung (Bescheid)

b)

Formlose Einstellung

46.

Was ist ein Bescheid?

a)

Eine verbindliche Anordnung

b)

Ergeht an einzelne oder mehrere Personen

c)

Wird in einem behördlichen Verwaltungsverfahren erlassen

47.

Wie wird ein Bescheid erlassen?

a)

Wird an alle Parteien schriftlich oder mündlich erlassen

b)

Schriftlich, wenn das Materiengesetz es vorsieht

c)

Sollte es mündlich erfolgen – Niederschrift erforderlich

48.

Welchen Inhalt und welche Form muss ein Bescheid haben? (Grundlagen eines Bescheides)

a)

Mündliche:

- Bezeichnung als Bescheid

- Spruch: enthält alle verbindlichen Anordnungen

- Begründung: macht den Spruch nachvollziehbar

- Rechtsmittelbelehrung: sagt, was man gegen Entscheidungen tun kann

b)

Schriftliche müssen zusätzlich enthalten:

- Bezeichnung der Behörden

- Datum

- Name des Genehmigten

- Unterschrift (des Genehmigten, Beglaubigungsvermerk oder Amtssignatur

c)

Schriftlicher Bescheid – Erlassung = Zeitpunkt der Zustellung

d)

Mündlicher Bescheid – Erlassung = Zeitpunkt der Verkündung

49.

Ist ein Bescheid unabänderlich?

a)

Es gibt 2 Grundsätze: Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit

b)

Die Rechtsrichtigkeit hat Übergewicht – alle Parteien können binnen 4 Wochen ein Rechtsmittel einlegen

c)

Wenn Frist abgelaufen, ist Bescheid rechtskräftig

d)

Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird ebenso

e)

Rechtsmittel beim Bescheid ist die Beschwerde

50.

Was bedeutet Rechtskraft?

a)

Dass die Sache endgültig entschieden ist. Parteien und Behörden sind an die Entscheidung gebunden.

b)

51.

Erklären Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens!

a)

Ein Verfahren kann nur ausnahmsweise wieder aufgerollt werden

b)

Wegen schwerwiegenden Änderungen der Beweislage, die vorher nicht berücksichtig wurden oder aus ganz gravierenden Gründen

c)

Bis längsten 3 Jahren Rechtskraft

d)

Partei darf durch Wiederaufnahme nicht schlechter gestellt werden

52.

Was gibt es durch Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle?

a)

Seit 1.1.2014 gibt es in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht und zwei Bundesverwaltungsgerichte (Bundesfinanzgericht und Bundesverwaltungsgericht)

b)

Die zentrale Aufgabe ist die Überprüfung der Bescheide der Verwaltungsbehörden

53.

1) Was ist eine Beschwerde? 2) Wer kann diese einbringen? 3) Wo kann diese eingebracht werden? 4) Bis wann kann eine Beschwerde eingebracht werden?

a)

1) Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid. Diese kann eingebracht werden, wenn man sich durch den Bescheid in seinem Recht verletzt sieht.

Wen man durch einen Bescheid in seinen Recht verletzt ist.

b)

2) Jeder, der behauptet in seinem Recht verletzt worden zu sein.

c)

3) Binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

d)

4)

- Bei der Behörde deren Entscheidung bekämpft wird.

- Beschwerde beim Verwaltungsgericht

- Revision beim Verwaltungsgerichtshof

- Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

e)

Eine Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden.

54.

Wer entscheidet über die Beschwerde?

a)

Grundsätzlich das Landesverwaltungsgericht

b)

Wenn das Materiengesetz das Bundesverwaltungsgericht vorsieht ist dieses zuständig.

c)

Behörde kann aber innerhalb von 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Außer Partei stellt einen Vorlageantrag, dann muss der Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden.

55.

Wie entscheidet das Verwaltungsgericht?

a)

In der Regel entscheidet es in der Sache selbst, d.h. eine neue Entscheidung wird getroffen.

b)

Der Bescheid kann in jede Richtung abgeändert oder aufgehoben werden.

56.

Gibt es ein Rechtsmittel, wenn man eine Frist versäumt hat?

a)

Grundsätzlich sind Fristen einzuhalten

b)

Bei unverschuldeter Verhinderung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich

c)

Rechtsmittel = Bescheid

d)

Bei Mandatsbescheid = Vorstellung

57.

Was kann man tun, wenn eine Behörde Untätigkeit aufweist bzw. wie kann man sich gegen die Untätigkeit wehren?

a)

Innerhalb von 6 Monaten muss die Behörden über Anträge von Parteien entscheiden. Materiengesetze können länger oder auch kürzere Entscheidungsfristen festlegen

b)

Gegen eine Säumnis kann eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. (Einbringungen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde

58.

Welche Verfahrenskosten gibt es?

Folgende Kosten können bei einem Verfahren anfallen

a)

Barauslagen: notwendige Kosten die aus einer Amtshandlung entstehen

b)

Kommissionsgebühren: Gebühren für die Amtshandlung

c)

Verwaltungsabgaben: Geldleistungen für die Verleihung von Berechtigungen

d)

Stempel und Rechtsgebühren: Gebühren laut dem Gebührengesetz

59.

Was enthält das VStG?

Das VStG regelt das Verwaltungsstrafverfahren und enthält die notwendigen Ergänzungen für ein Strafverfahren.

a)

VStG ergänzt das AVG mit Bestimmungen, die nur im Strafverfahren eine Rolle spielen

b)

Im VStG steht wie die Behörde ein Strafverfahren zu führen hat, also wie die Entscheidung aussieht und welche Rechtsmittel es gibt.

c)

Die Verwaltungsstrafbedingungen finden sich immer im Materiengesetz

d)

Es dient zur Verfolgung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen

60.

Wie wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet?

a)

Von Amtswegigkeit

b)
61.

Welche Strafarten gibt es beim Verwaltungsstrafgesetz?

a)

Freiheitsstrafe

b)

Geldstrafe

c)

Verfall

d)

Welche zu verhängen ist richtet sich nach dem Materiengesetz.

62.

Wie hoch ist eine Strafe im Einzelfall?

a)

Die Strafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt.

b)

63.

Welche Behörde ist laut VStG zuständig?

a)

Sachlich: BH und LPD

b)

Örtlich: Tatort

64.

Wie läuft das ordentliche Strafverfahren ab?

Grundsätzlich nach AVG

a)

Einleitung (Amtswegig)

b)

Ermittlungsverfahren

c)

Erledigung (Einstellung – Freispruch)

d)

Straferkenntnis bei Verurteilung

e)

Bei Strafen über 365 € muss immer ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden.

Besonderheiten VStG: Verjährungsfrist und Sicherungsmaßnahmen

65.

Muss es bei jeder Verwaltungsübertretung ein Ermittlungsverfahren geben?

a)

Nein, nicht bei harmlosen Übertretungen. Dann gilt das abgekürzte Verfahren (kleine Geldstrafen) anstatt dem ordentlichen Verfahren

b)

Abgekürzte Verfahren:

Organmandat: bis 90   €

Anonymverfügung: bis 365 €

Strafverfügung: bis 600 €

c)

Organe der öffentl. Aufsicht – Radar, Section Control spielen eine wichtige Rolle dabei.

66.

Erklären Sie den Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren!

Beschwerde an das Landesvewaltungsgericht

a)

Öffentliche mündliche Verhandlung

b)

Verfahrenshilfe möglich

67.

Wie lange hat die Behörde Zeit auf eine Verwaltungsübertretung zu reagieren?

a)

1 Jahr für die erste Verfolgungshandlung

b)

3 Jahre für die Verhängung der Strafe

68.

Was enthält das VVG?

a)

Enthält Regelungen wie eine zwangsweise Durchsetzung durch Verwaltungsbehörden erfolge muss

b)

Allgemeine Vollstreckung:

Durch Bescheid wird oft ein bestimmtes Verhalten verpflichtend vorgeschrieben

Werden diese Pflichten nicht freiwillig erfüllt, müssen sie zwangsweise durchgesetzt werden.

Das nennt man Vollstreckung

69.

Welche Behörde ist für die Vollstreckung zuständig?

a)

BH

b)

LPD

c)

Gemeinde

70.

Welche Vollstreckungsmittel gibt es?

a)

Geldleistungen = Exekution beim Gericht (z.B. Geldpfändung)

b)

Sonstige Leistungen

- Vertretbare Leistung = Ersatzvornahme (Zb Baufirma reißt das Haus ab und Schuldiger trägt die Kosten

- Nicht vertretbare Leistung = Zwangsstrafe (Geld oder Haftstrafe)

71.

Was regelt das Zustellgesetz?

a)

Regelt die Zustellung von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung) Zustellung behördlicher Dokumente bzw. Schriftstücke

b)

Ist für alle Formen der Zustellung gültig

c)

Zeitpunkt der Zustellung ist wichtig bezgl. Fristenlauf

72.

Zustellung besteht aus zwei Elementen. Wer führt Zustellungen durch?

a)

Zustellverfügung – macht die Behörde (wem, was zuzustellen ist)

b)

Zustellvorgang – macht die Post, oder elektronisch

73.

Was muss die Behörde vor dem Abschicken wissen?

a)

Wer ist der Empfänger?

- In der Regel die Partei des Verfahrens

- Gesetzlicher Vertreter

- Anwalt

- Zustellungsbevollmächtigten

b)

An welche Adresse ist zuzustellen?

- Grundsätzlich immer an die Abgabestelle

- Wohnung Betriebsstätte, Ort der Amtshandlung

- Bei Anwälten immer nur in der Kanzlei

Zustellung außerhalb der Abgabestelle:

- Unmittelbare Ausfolgung in der Behörde

- Überall wo es der Empfänger annimmt

- Ausland: dort wo der Empfänger angetroffen wird

c)

·         Soll mit oder ohne Zustellnachweis zugestellt werden?

- Ergibt sich aus dem AVG

- Liegen wichtige Gründe vor (Bescheide, Schreiben mit Fristen dann RSb)

74.

Was muss das Zustellorgan wissen?

a)

Wem ist ein Rückscheinbrief zu geben? Grundsätzlich dem Empfänger

Ausnahme: Postvollmacht

b)

Was ist zu tun, wenn der Empfänger gerade nicht da ist? – Zustellung beim Ersatzempfänger

75.

Was wissen Sie über den Zustellnachweis?

a)

RSa: nur zu eigenen Händen

b)

RSb: normale Zustellung (Partner, Mitbewohner, Kollegen, Angestellte etc.)

c)

RSb Zustellung:

Wenn die Übergabe an dem Empfänger nicht möglich ist dann Hinterlegung bei der Post, Abholfrist 2 Wochen

Zustellzeitpunkt = Beginn der Abholfrist

Ersatzzustellung bei Ersatzempfänger möglich

d)

RSa Zustellung:

Wenn Übergabe an Empfänger nicht möglich ist, dann Hinterlegung bei der Post, Abholfrist 2 Wochen

KEIN Ersatzempfänger zulässig

76.

Wer kann Ersatzempfänger sein?

a)

Jede erwachsene Person, die an derselben Abgabestelle wohnt oder arbeitet

b)

77.

Was ist die Folge von fehlerhafter Zustellung?

a)

Wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen sind (zB Schreiben mit RSb statt mit RSa zugestellt) können die Zustellfehler geheilt werden.

b)

Zustellung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde in der Zustellverfügung angegeben Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

c)

Angabe eines falschen Empfängers durch die Behörde kann nicht geheilt werden