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Einheit 17.12.

Total questions: 10

Worksheet time: 4mins

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1.

An welchem Maßstab wird Landesrecht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle gemessen?

a)

nur am Grundgesetz

b)

am Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht und Landesverfassungsrecht

c)

an allem höherrangigen Recht

d)

an höherem Bundesrecht

2.

Die Gesetzgebungskompetenz

a)

gliedert sich in Verbands- und Lokalkompetenz.

b)

liegt immer beim Land.

c)

liegt grundsätzlich beim Land, es sei denn sie liegt beim Bund.

d)

ist im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen.

3.

Bei der konkreten Normenkontrolle

a)

muss das Gericht prüfen, ob es die Norm verfassungskonform auslegen kann.

b)

muss auch eine subjektive Rechtsverletzung vorliegen.

c)

dürfen keine Schöffen beim Vorlagebeschluss mitwirken.

d)

läuft das Verfahren bei dem vorlegenden Gericht trotzdem weiter.

4.

Die konkrete Normenkontrolle

a)

ist ein kontradiktorisches Verfahren.

b)

ist kein objektives Beanstandungsverfahren.

c)

dient der Wahrung der Autorität des konstitutionellen Gesetzgebers.

d)

ist nicht bei Landesgesetzen möglich.

5.

Wann ist ein Gesetz formell verfassungsmäßig?

a)

Wenn der Inhalt mit den Vorgaben des Grundgesetzes übereinstimmt.

b)

Wenn das Gesetz mit absoluter Mehrheit beschlossen wurde.

c)

Wenn die Formvorschriften gewahrt wurden.

d)

Wenn die Vorgaben über Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt wurden.

6.

Woraus wird das allgemeine Rückwirkungsverbot hergeleitet?

a)

aus Art. 103 II GG

b)

aus dem Demokratieprinzip, Art. 20 II GG

c)

aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG in Verbindung mit Grundrechten

d)

aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II GG

7.

Eine echte Rückwirkung

a)

ist grundsätzlich zulässig.

b)

liegt vor, wenn in abschließend abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird.

c)

nennt sich tatbestandliche Rückanknüpfung.

d)

muss verhältnismäßig sein.

8.

Eine unechte Rückwirkung

a)

ist grundsätzlich unzulässig.

b)

nennt sich auch tatbestandliche Rückanknüpfung.

c)

ist zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand greift.

d)

ist auch für begünstigende Anordnungen unzulässig.

9.

Kein subjektiv begründetes Vertrauen

a)

ist im Rahmen der unechten Rückwirkung zu prüfen.

b)

lässt sich in vier Fallgruppen einteilen.

c)

liegt vor allem bei zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.

d)

lässt sich in fünf Fallgruppen einteilen.

10.

Bei Begründetheit der konkreten Normenkontrolle wird die Norm

a)

durch das vorlegende Gericht trotzdem angewendet.

b)

nicht wie bei der abstrakten Normenkontrolle für nichtig erklärt.

c)

für nichtig erklärt.

d)

von dem vorlegenden Gericht für nichtig erklärt.