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Azubiwoche 2019 - Berufsausbildung

Total questions: 15

Worksheet time: 1hrs 15mins

Name
Class
Date
1.

Was ist die überbetriebliche Berufsausbildung?

a)

Berufsschule (§ 2 Abs. 1 Nr 2 BBiG)

b)

BVS (§ 2 Abs. 2 BBiG; § 4 Abs. 5 VFA-V)

c)

Jobcenter/Sozialamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

2.

Was ist das duale System in der Ausbildung?

a)

Ausbildung in zwei Feldern; Nebeneinander von Theorie und Praxis ergänzen sich in Betrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) und Berufsschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

b)

Ausbildung in zwei Feldern; Nebeneinander von Theorie und Praxis ergänzen sich Berufsschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) und BVS (§ 2 Abs. 2 BBiG).

c)

Ausbildung in zwei Feldern; Nebeneinander von Theorie und Praxis ergänzen sich Betrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) und Sozialamt/Jobcenter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BBiG).

3.

Muss der Berufsausbildungsvertrag einer bestimmten Form entsprechen?

a)

Grundsätzlich bedarf es gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG i. V. m. § 2 Abs. 1 TVAöD-AT eines schriftlichen Vertrags. Dieser muss Gegenstand und Gliederung der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, regelmäßige tägliche Arbeitszeit, Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaub und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beinhalten.

b)

Grundsätzlich können die Beteiligten vereinbaren, ob sie einen schriftlichen oder mündlichen Berufsausbildungsvertrag schließen. Nach § 2 Abs. 1 TVAöD-AT können darin Punkte wie Gegenstand und Gliederung der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, regelmäßige tägliche Arbeitszeit, Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaub und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geregelt werden können.

c)

Grundsätzlich kann ein Berufsausbildungsvertrag - wie die meisten Verträge - ohne bestimmte Form geschlossen werden (§ 10 Abs. 2 BBiG i. V. mit § 311 BGB: Grundsatz der Formfreiheit von Verträgen). Lediglich die Vertragsniederschrift nach Abschluss des Vertrages ist schriftlich zu verfassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Bei Anwedung des TVAöD hat der Auszubildende einen Anspruch auf einen schriftlichen Vertrag (§ 2 Abs. 1 TVAöD-AT).

4.

Welche rechtlichen Folgen hat eine Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag über die Pflicht des Auszubildenden, nach Abschluss der Ausbildung für weitere drei Jahre bei der Gemeinde arbeiten zu müssen??

a)

Diese Vereinbarung bindet Auszubildende für die Zeit nach der Ausbildung an den Ausbildungsbetrieb und schränkt damit deren (freie) Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ein. Sie ist daher nach § 25 BBiG nichtig.

Nur wenn eine solche Vereinbarung in den letzten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses getroffen wird, ist sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG wirksam.

b)

Diese Vereinbarung bindet Auszubildende für die Zeit nach der Ausbildung an den Ausbildungsbetrieb und schränkt damit deren (freie) Ausübung ihrer berufli-chen Tätigkeit ein. Sie ist daher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nichtig.

Nur wenn eine solche Vereinbarung in den letzten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses getroffen wird, ist sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG wirksam.

c)

Diese Vereinbarung gewährleistet Auszubildenden einen sicheren Arbeitsplatz nach der Ausbildung. Sie ist daher weder § 12 noch nach § 25 BBiG nichtig.

5.

Im Berufsausbildugnsvertrag von Tim Reindl ist ein pauschales Ausbildungsgehalt in Höhe von 900 Euro für alle drei Ausbildungsjahre vereinbart. Welche rechtlichen Folgen hat eine solche Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag?

a)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung - mindestens jährlich - ansteigt. Die Abweichung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG bringt den Aus-zubildenden finanzielle Nachteile und ist nach § 12 BBiG nichtig.

b)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung - mindestens jeden Monat - ansteigt. Die Abweichung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG bringt den Auszubildenden finanzielle Nachteile und ist, da § 12 BBiG als lex specialis nicht einschlägig ist, nach § 25 BBiG nichtig.

c)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung - mindestens jährlich - ansteigt. Die Abweichung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG bringt den Auszubildenden finanzielle Nachteile und ist, da § 12 BBiG als lex specialis nicht einschlägig ist, nach § 25 BBiG nichtig.

6.

Wie lange dauert die Probezeit für einen Azubi als VFA-K?

a)

Die Probezeit am Beginn der Ausbildung dauert gemäß § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen und längstens sechs Monate. Für Auszubildende des öffentlichen Dienstes dauert sie gemäß § 3 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG drei Monate.

b)

Die Probezeit am Beginn der Ausbildung dauert gemäß § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen und längstens vier Monate. Für Auszubildende des öffentlichen Dienstes dauert sie gemäß § 3 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG drei Monate.

c)

Die Probezeit am Beginn der Ausbildung dauert gemäß § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen und längstens vier Monate. Für Auszubildende des öffentlichen Dienstes dauert sie gemäß § 3 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG zwei Monate.

7.

Wie viele Urlaubstage hat ein Azubi unter 18 Jahren als VFA-K?

a)

Jugendliche erhalten als Auszubildende oder Arbeitnehmer (§1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 JArbSchG) nach § 19 Abs. 2 JArbSchG in Abhängigkeit von ihrem Lebensalter (zu Beginn des Kalenderjahres) jährlich bis zu 30 Werktage Erholungsurlaub. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um Werktage (Montag bis Samstag) handelt, die zur Vergleichbarkeit in Arbeitstage (Montag bis Freitag) umgerechnet werden müssen. Dementsprechend erhält ein Auszubildender 20 Urlaubstage (30 Werktage/6 Werktage*5 Arbeitstage). Auszubildende, die unter den TVAöD fallen, erhalten gemäß § 9 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG in der Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, da diese Regelung für sie günstiger ist.

b)

Jugendliche erhalten als Auszubildende oder Arbeitnehmer (§1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 JArbSchG) nach § 19 Abs. 2 JArbSchG in Abhängigkeit von ihrem Lebensalter (zu Beginn des Kalenderjahres) jährlich bis zu 30 Werktage Erholungsurlaub. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um Werktage (Montag bis Samstag) handelt, die zur Vergleichbarkeit in Arbeitstage (Montag bis Freitag) umgerechnet werden müssen. Dementsprechend erhält ein Auszubildender 25 Urlaubstage (30 Werktage/6 Werktage*5 Arbeitstage). Auszubildende, die unter den TVAöD fallen, erhalten gemäß § 9 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG in der Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, da diese Regelung für sie günstiger ist.

c)

Jugendliche erhalten als Auszubildende oder Arbeitnehmer (§1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 JArbSchG) nach § 19 Abs. 2 JArbSchG in Abhängigkeit von ihrem Lebensalter (zu Beginn des Kalenderjahres) jährlich bis zu 30 Werktage Erholungsurlaub. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um Werktage (Montag bis Samstag) handelt, die zur Vergleichbarkeit in Arbeitstage (Montag bis Freitag) umgerechnet werden müssen. Dementsprechend erhält ein Auszubildender 25 Urlaubstage (30 Werktage/6 Werktage*5 Arbeitstage). Auszubildende erhalten demnacht gemäß § 19 Abs. 2 JArbSchG i. V. m. § 9 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG in der Fünf-Tage-Woche 25 Arbeitstage Erholungsurlaub.

8.

Wie kann das Ausbildungsverhältnis beendet werden?

a)

Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG, § 16 Abs. 1 TVAöD-AT);

Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG, § 16 Abs. 2 TVAöD-AT);

Kündigung (§ 22 BBiG) - während der Probezeit oder nach der Probezeit aus wichtigem Grund oder nach der Probezeit durch den Auszubildenden wegen Wechsel oder Aufgabe der Berufsausbildung;

Aufhebungsvertrag (= Auflösungsvertrag) (§ 311 BGB);

Tod des Auszubildenden

b)

Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG, § 16 Abs. 1 TVAöD-AT);

Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG, " 16 Abs. 2 TVAöD-AT);

Kündigung (§ 22 BBiG, § 16 Abs. 4 TVAöD-AT) - während der Probezeit oder nach der Probezeit aus wichtigem Grund oder nach der Probezeit durch den Auszubildenden wegen Wechsel oder Aufgabe der Berufsausbildung;

Aufhebungsvertrag (= Auflösungsvertrag) (§ 311 BGB);

Tod des Auszubildenden

c)

Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG, § 16 Abs. 1 TVAöD-AT);

Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG);

Kündigung (§ 22 BBiG, § 16 Abs. 4 TVAöD-AT) - während der Probezeit oder nach der Probezeit aus wichtigem Grund oder nach der Probezeit durch den Auszubildenden wegen Wechsel oder Aufgabe der Berufsausbildung;

Aufhebungsvertrag (= Auflösungsvertrag) (§ 311 BGB);

Tod des Auszubildenden

9.

Der Auszubildende gibt Daten an eine externe Person weiter.

a)

Nach § 13 Satz 2 Nr. 3 BBiG und § 5 Abs. 1 TVAöD-AT i. V. m. § 3 Abs. 1 TVöD ist der Auszubildende verpflichtet Weisungen zu folgen. Es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde nach außen getragen werden.

b)

Nach § 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG und § 5 Abs. 1 TVAöD-AT i. V. m. § 3 Abs. 1 TVöD ist der Auszubildende verpflichtet Stillschweigen zu wahren. Es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde nach außen getragen werden.

c)

Nach § 13 Satz 2 Nr. 3 BBiG und § 5 Abs. 2 TVAöD-AT i. V. m. § 3 Abs. 1 TVöD ist der Auszubildende verpflichtet Stillschweigen zu wahren. Es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde nach außen getragen werden.

10.

Wie kommt ein Berufsausbildungsvertrag zustande?

a)

Ein Berufsausbildungsvertrag (§ 10 BBiG, § 2 TVAöD-AT) kommt durch zwei wirksame, übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande (§ 10 Abs. 2 BBiG i.V. mit §§ 145 und 147 BGB). Lorena Krichbaum ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am im Frühjahr 2019 noch 15 Jahre alt (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB) und ist damit als Minderjährige in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 2, 106 BGB). Durch den Berufsausbildungsvertrag erlangt sie nicht nur rechtliche Vorteile (z. B. Vergütungsanspruch nach § 17 BBiG), sondern auch rechtliche Nachteile, so z. B. die Pflichten nach § 13 BBiG (z.B. Lernpflicht). Daher benötigt sie gemäß § 107 BGB zum Abschluss des Vertrages die Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183 Satz 1 BGB) oder nach § 108 BGB die nachträgliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, also der Eltern (§ 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 BGB). Deshalb müssen die Eltern am Vertragsabschluss mitwirken.

b)

Ein Berufsausbildungsvertrag (§ 10 BBiG, § 2 TVAöD-AT) kommt durch zwei wirksame, übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande (§ 10 Abs. 2 BBiG i.V. mit §§ 145 und 146 BGB). Lorena Krichbaum ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am im Frühjahr 2019 noch 15 Jahre alt (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB) und ist damit als Minderjährige in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 2, 106 BGB). Durch den Berufsausbildungsvertrag erlangt sie nicht nur rechtliche Vorteile (z. B. Vergütungsanspruch nach § 17 BBiG), sondern auch rechtliche Nachteile, so z. B. die Pflichten nach § 13 BBiG (z.B. Lernpflicht). Daher benötigt sie gemäß § 107 BGB zum Abschluss des Vertrages die Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183 Satz 1 BGB) oder nach § 108 BGB die nachträgliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, also der Eltern (§ 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 BGB). Deshalb müssen die Eltern am Vertragsabschluss mitwirken.

c)

Ein Berufsausbildungsvertrag (§ 10 BBiG, § 2 TVAöD-AT) kommt durch zwei wirksame, übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande (§ 10 Abs. 2 BBiG i.V. mit §§ 145 und 147 BGB). Lorena Krichbaum ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am im Frühjahr 2019 noch 15 Jahre alt (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 1 BGB) und ist damit als Minderjährige in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 2, 106 BGB). Durch den Berufsausbildungsvertrag erlangt sie nicht nur rechtliche Vorteile (z. B. Vergütungsanspruch nach § 17 BBiG), sondern auch rechtliche Nachteile, so z. B. die Pflichten nach § 13 BBiG (z.B. Lernpflicht). Daher benötigt sie gemäß § 107 BGB zum Abschluss des Vertrages die Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183 Satz 1 BGB) oder nach § 108 BGB die nachträgliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, also der Eltern (§ 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 BGB). Deshalb müssen die Eltern am Vertragsabschluss mitwirken.

11.

In einer Kommune mit 10 Auszubildenden und 75 Gesamtbeschäftigten (wovon 18 Personen noch unter 27 Jahren alt sind) sind wie viele Personen in der Jugendauszubildendenvertretung?

a)

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und in denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigte Beschäftigte nach Art. 58 Abs. 1 BayPVG tätig sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet (Art. 57 Abs. 1 BayPVG). Nachdem die 10 Auszubildenden gemäß Art. 58 Abs. 1 BayPVG wahlberechtigt sind, ist nach Art. 59 Abs. 1 Alt. 1 BayPVG eine Person in der Jugendauszubildendenvertretung.

b)

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und in denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigte Beschäftigte nach Art. 58 Abs. 1 BayPVG tätig sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet (Art. 57 Abs. 1 BayPVG). Nachdem die 10 Auszubildenden gemäß Art. 58 Abs. 1 BayPVG wahlberechtigt sind, sind nach Art. 59 Abs. 1 Alt. 2 BayPVG drei Personen in der Jugendauszubildendenvertretung.

c)

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und in denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigte Beschäftigte nach Art. 58 Abs. 1 BayPVG tätig sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet (Art. 57 Abs. 1 BayPVG). Nachdem die 10 Auszubildenden gemäß Art. 58 Abs. 1 BayPVG wahlberechtigt sind, sind nach Art. 59 Abs. 1 Alt. 3 BayPVG fünf Personen in der Jugendauszubildendenvertretung.

12.

Lisa Schüßler schlägt vor auf die Führung des Berichtsheftes zu verzichten, da dies nur unnötig Zeit kostet.

a)

Die Gemeinde Niedernberg muss als Ausbildende gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BBiG die Auszubildenden zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises anhalten, soweit ein solcher im Rahmen der Berufsausbildung verlangt wird. Für den Ausbildungsberuf zum Verwaltungsfachangestellten schreibt § 6 VFA-V die Führung eines Berichtsheftes vor. Nach § 7 Abs. 2 TVAöD BT-BBiG ist Lisa Schüßler hierzu während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Auch ist es gemäß § 13 Satz 2 Nr. 5 BBiG die Pflicht von Lisa Schüßler das Berichtsheft zu führen. Sie muss daher das Berichtsheft führen.

b)

Die Gemeinde Niedernberg muss als Ausbildende gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BBiG die Auszubildenden zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises anhalten, soweit ein solcher im Rahmen der Berufsausbildung verlangt wird. Für den Ausbildungsberuf zum Verwaltungsfachangestellten schreibt § 5 VFA-V die Führung eines Berichtsheftes vor. Nach § 7 Abs. 2 TVAöD BT-BBiG ist Lisa Schüßler hierzu während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Auch ist es gemäß § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG die Pflicht von Lisa Schüßler das Berichtsheft zu führen. Sie muss daher das Berichtsheft führen.

c)

Die Gemeinde Niedernberg muss als Ausbildende gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BBiG die Auszubildenden zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises anhalten, soweit ein solcher im Rahmen der Berufsausbildung verlangt wird. Für den Ausbildungsberuf zum Verwaltungsfachangestellten schreibt § 6 VFA-V die Führung eines Berichtsheftes vor. Nach § 7 Abs. 2 TVAöD BT-BBiG ist Lisa Schüßler hierzu während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Auch ist es gemäß § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG die Pflicht von Lisa Schüßler das Berichtsheft zu führen. Sie muss daher das Berichtsheft führen.

13.

Martha Flesch wurde nach ihrer Ausbildung übernommen, dementsprechend wurde ihr kein Ausbildungszeugnis ausgestellt.

a)

Die Gemeinde Niedernberg ist verpflichtet, ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 18 Satz 1 TVAöD BT-BBiG). Martha Flesch hat damit einen Anspruch auf das Ausstellen eines Zeugnisses durch die Gemeinde Niedernberg bei einem Arbeitgeberwechsel.

b)

Die Gemeinde Niedernberg ist als Ausbildende verpflichtet, bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 18 Satz 1 TVAöD BT-BBiG). Martha Flesch hat damit einen Anspruch auf das Ausstellen eines Zeugnisses durch die Gemeinde Niedernberg.

c)

Die Gemeinde Niedernberg ist verpflichtet, bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 18 TVAöD AT). Martha Flesch hat damit einen Anspruch auf das Ausstellen eines Zeugnisses durch die Gemeinde Niedernberg.

14.

Damit sich die Arbeitseffektivität steigert soll der neue 16-jährige Azubi mittwochs von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr arbeiten und nicht erst um 09:00 Uhr beginnen.

a)

Für jugendliche Auszubildende gilt das JArbSchG (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 JArbSchG). Grundsätzlich ist die tägliche Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 JArbSchG) von Jugendlichen auf 8 Stunden begrenzt (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Wenn z. B. am Freitag die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden reduziert wird, sind an den übrigen Arbeitstagen jeweils maximal 8,5 Stunden nach § 8 Abs. 2a JArbSchG zulässig.

Die vorgeschlagene Spanne von 08:00 bis 18:30 Uhr ist damit aber deutlich zu hoch.

Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße belegt werden (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 5, Abs. 4 JArbSchG).

b)

Für jugendliche Auszubildende gilt das JArbSchG (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 JArbSchG). Grundsätzlich ist die tägliche Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 JArbSchG) von Jugendlichen auf 8 Stunden begrenzt (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Wenn z. B. am Freitag die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden reduziert wird, sind an den übrigen Arbeitstagen jeweils maximal 8,5 Stunden nach § 8 Abs. 2a JArbSchG zulässig.

Die vorgeschlagene Spanne von 08:00 bis 18:30 Uhr ist damit aber deutlich zu hoch.

Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße belegt werden (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 5, Abs. 4 JArbSchG).

c)

Für jugendliche Auszubildende gilt das JArbSchG (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 JArbSchG). Grundsätzlich ist die tägliche Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 JArbSchG) von Jugendlichen auf 8 Stunden begrenzt (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Wenn z. B. am Freitag die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden reduziert wird, sind an den übrigen Arbeitstagen jeweils maximal 8,5 Stunden nach § 8 Abs. 2 JArbSchG zulässig.

Die vorgeschlagene Spanne von 08:00 bis 18:30 Uhr ist damit aber deutlich zu hoch.

Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße belegt werden (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 5, Abs. 4 JArbSchG).

15.

Weiterhin soll der neue 16-jährige Azubi eine tägliche Ruhepause von 30 Minuten bekommen.

a)

Eine „Ruhepause von 30 Minuten“ widerspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG, wonach bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Ruhepausen zu gewähren sind.

Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße belegt werden (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 8, Abs. 4 JArbSchG).

b)

Eine „Ruhepause von 30 Minuten“ widerspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG, wonach bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Ruhepausen zu gewähren sind.

Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße belegt werden (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 5, Abs. 4 JArbSchG).

c)

Eine „Ruhepause von 30 Minuten“ widerspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG, wonach bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Ruhepausen zu gewähren sind.

Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße belegt werden (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 8, Abs. 4 JArbSchG).