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Adventskalender 05.12.

Total questions: 10

Worksheet time: 30mins

Name
Class
Date
1.

Wie ist der Posteingang grundsätzlich zu behandeln?

a)

Alle Eingangspost geht direkt ohne weitere Behandlung an den entsprechenden Sachbearbeiter.

b)

Alle Eingangspost erhält im zentralen Posteingang (12 Abs. 1 Satz 1 AGO) einen Eingangsstempel (12 Abs 2 Satz 1 AGO).

2.

Welche Eingangspost bedarf keinen Eingangsstempel?

a)

Zeitungen, Werbung, o.ä. (12 Abs 2 Satz 1 AGO)

b)

Post die an einen Sachbearbeiter direkt gerichtet ist (12 Abs. 4 Satz 1 AGO).

3.

Was ist mit dem Posteingang nach dem Stempeln zu machen?

a)

§ 13 AGO: Weiterleitung an den Chef/Abteilungsleiter, wenn nicht der Leiter der sachbearbeitenden Organisationseinheit die Post möchte oder die unmittelbare Weiterleitung an den Beschäftigten zugelassen hat

b)

§ 13 AGO: Weiterleitung an die Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit, wenn nicht der Chef/Abteilungsleiter die Post möchte oder die unmittelbare Weiterleitung an den Beschäftigten zugelassen hat

c)

§ 13 AGO: Weiterleitung an den entsprechenden Sachbearbeiter, wenn nicht der Chef/Abteilungsleiter oder die Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit die Post möchte

4.

Zunächst ist grundsätzlich der Empfänger zu überprüfen. Wenn es sich nicht um den richtigen Empfänger, hier die Gemeinde Niedernberg oder eine Untereinheit davon wie z. B. die Kläranlage handelt, dann handelt es sich um einen Irrläufer, der

a)

nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AGO mit einem Eingangsstempel zu versehen ist und dann unmittelbar an den richtigen Empfänger weiterzuleiten ist.

b)

nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AGO ohne Eingangsstempel unmittelbar an den richtigen Empfänger weiterzuleiten ist.

c)

geöffnet nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AGO mit einem Eingangsstempel zu versehen ist und dann unmittelbar an den richtigen Empfänger weiterzuleiten ist.

5.

Sollte sich erst nach Öffnen der Post herausstellen, dass es sich nicht um den richtigen Empfänger, hier die Gemeinde Niedernberg oder eine Untereinheit davon wie z. B. die Kläranlage handelt, dann ist diese Post

a)

bereits geöffnet, aber noch nicht gestempelt. Diese ist nach § 14 Satz 1 AGO unverzüglich an den richtigen Empfänger weiterzuleiten. Der Absender soll entsprechend benachrichtigt werden (§ 14 Satz 2 AGO). In besonderen Fällen kann die Weiterleitung unterbleiben, der Absender muss informiert werden (§ 14 Satz 3 AGO).

b)

noch nicht geöffnet und gestempelt. Diese ist nach § 14 Satz 1 AGO unverzüglich an den richtigen Empfänger weiterzuleiten. Der Absender soll entsprechend benachrichtigt werden (§ 14 Satz 2 AGO). In besonderen Fällen kann die Weiterleitung unterbleiben, der Absender muss informiert werden (§ 14 Satz 3 AGO).

c)

bereits geöffnet und gestempelt. Diese ist nach § 14 Satz 1 AGO unverzüglich an den richtigen Empfänger weiterzuleiten. Der Absender soll entsprechend benachrichtigt werden (§ 14 Satz 2 AGO). In besonderen Fällen kann die Weiterleitung unterbleiben, der Absender muss informiert werden (§ 14 Satz 3 AGO).

6.

Wer ist nach § 12 Abs. 1 AGO für den Posteingang zuständig?

a)

Der Empfänger der Post, wenn der Adressat ein Sachbearbeiter direkt ist, z. B. Uwe Bartl, ist dieser für die Post zuständig.

b)

Derjenige der die Post entgegennimmt. Kommt etwas im Empfang an, ist dieser zuständig.

c)

Es gibt eine zentrale Eingangsstelle.

d)

Die Außenstelle, an der es ankommt, ist zuständig.

7.

Was passiert mit Posteingängen, die direkt an einen Sachbearbeiter, z. B. Siegbert Hartlaub, Hauptstraße 54, 63843 Niedernberg, gerichtet sind?

a)

Diese sind dem Sachbearbeiter unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 AGO) - mit Eingangsstempel

b)

Diese sind dem Sachbearbeiter unmittelbar und geöffnet zuzuleiten (§ 12 Abs.. 4 Satz 1 AGO) - mit Eingangsstempel

c)

Diese sind dem Sachbearbeiter auf jeden Fall zur Verfügung zu stellen, ggf. auch erst nach dem Chef (§ 12 Abs.. 4 Satz 1 AGO) - mit Eingangsstempel

8.

Wer ist verantwortlich, wenn die Post nicht bei der zentralen Posteingangsstelle eingeht?

a)

Die Empfänger tragen die Verantwortung, dass die Posteingänge ordnungsgemäß bearbeitet werden (§ 12 Abs. 6 AGO).

b)

Die Empfänger tragen die Verantwortung, dass die Posteingänge ordnungsgemäß bearbeitet werden (§ 12 Abs. 6 Satz 1 AGO).

c)

Die Empfänger tragen die Verantwortung, dass die Posteingänge ordnungsgemäß bearbeitet werden (§ 12 Abs. 6 Satz 2 AGO).

9.

Wie ist mit Eingängen an die Personalstelle, die Personalvertretung (Personalrat), o. ä. zu verfahren?

a)

Diese dürfen nicht geöffnet werden (§ 12 Abs. 4 Satz 1 AGO).

b)

Diese dürfen nicht geöffnet werden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 AGO).

c)

Diese dürfen nicht geöffnet werden (§ 12 Abs. 4 Sätze 5 und 6 AGO).

10.

Kann ein Bürger einen Anspruch aufgrund der AGO geltend machen?

a)

Ein Rechtsanspruch kann nur bestehen, wenn ein Gesetz zugrunde liegt. Da die AGO im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und von der Bayerischen Staatsregierung erlassen wurde, ist sie ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn. Daher erfüllt die AGO das Merkmal der Außenwirkung. Sie ist ihrer Rechtsnatur nach nicht nur eine interne Verwaltungsvorschrift. Daher können die Bürgerinnen und Bürger einen einklagbaren Rechtsanspruch aus der AGO ableiten.

b)

Ein Rechtsanspruch kann nur bestehen, wenn ein Gesetz zugrunde liegt. Obwohl die AGO im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und von der Bayerischen Staatsregierung erlassen wurde, ist sie kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn. Sie regelt ausschließlich innerdienstliche Verhältnisse von Behörden. Daher erfüllt die AGO auch nicht das Merkmal der Außenwirkung. Sie ist ihrer Rechtsnatur nach eine interne Verwaltungsvorschrift. Daher können die Bürgerinnen und Bürger keinen einklagbaren Rechtsanspruch aus der AGO ableiten.

c)

Ein Rechtsanspruch kann nur bestehen, wenn ein Gesetz zugrunde liegt. Obwohl die AGO im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und von der Bayerischen Staatsregierung erlassen wurde, ist sie kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn. Trotzdem regelt sie nicht ausschließlich innerdienstliche Verhältnisse von Behörden. Daher erfüllt die AGO das Merkmal der Außenwirkung. Daher können die Bürgerinnen und Bürger keinen einklagbaren Rechtsanspruch aus der AGO ableiten.