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Adventskalender 21.12.

Total questions: 16

Worksheet time: 1hrs 20mins

Name
Class
Date
1.

Konkrete Gefahr bedeutet dass

a)

nach den gegebenen Tatsachen in naher Zukunft eine Störung zu befürchten ist.

b)

losgelöst von einem konkreten Ereignis, die Situation typischerweise gefährlich ist.

c)

die Gefahr Wirklichkeit geworden, also ein Schaden eingetreten ist.

2.

Abstrakte Gefahr bedeutet dass

a)

nach den gegebenen Tatsachen in naher Zukunft eine Störung zu befürchten ist.

b)

losgelöst von einem konkreten Ereignis, die Situation typischerweise gefährlich ist.

c)

die Gefahr Wirklichkeit geworden, also ein Schaden eingetreten ist.

3.

Störung bedeutet dass

a)

nach den gegebenen Tatsachen in naher Zukunft eine Störung zu befürchten ist.

b)

losgelöst von einem konkreten Ereignis, die Situation typischerweise gefährlich ist.

c)

die Gefahr Wirklichkeit geworden, also ein Schaden eingetreten ist.

4.

Ein Hund läuft aggressiv und unangeleint über Kinderspielplätze. Dies stellt eine

a)

konkrete Gefahr dar.

b)

abstrakte Gefahr dar.

c)

Störung dar.

5.

Eine Straße ist aufgrund eines Murenabgangs verschüttet. Dies stellt eine

a)

konkrete Gefahr dar.

b)

abstrakte Gefahr dar.

c)

Störung dar.

6.

Hunde gehen unangeleint mit ihren Herrchen spazieren. Dies stellt eine

a)

konkrete Gefahr dar.

b)

abstrakte Gefahr dar.

c)

Störung dar.

7.

Ein Verwaltungsverfahren kann gemäß Art. 22 BayVwVfG

a)

von Amts wegen beginnen.

b)

auf Antrag beginnen.

c)

von Amts wegen oder auf Antrag beginnen.

8.

Wenn ein Verwaltungsakt in die Rechte eines Betroffenen eingreift, ist diesem nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das nennt sich

a)

Begründung

b)

Anhörung

c)

Beteiligung

9.

Nach Art. 40 BayVwVfG muss die Sicherheitsbehörde erkennen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Sie muss dann auch das Ermessen entsprechend dem Zweck der jeweiligen Befugnisnorm ausüben und darf letztlich die Grenzen des Messens nicht überschreiten. Dabei muss u. a. die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dazu gehört, dass die Maßnahme geeignet ist.

a)

Dies ist sie wenn damit das Ziel erreicht wird (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

b)

Dies ist sie wenn es keine geeignetere Maßnahme gibt, mit der das Ziel auch erreicht werden kann, die aber einen geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedeutet (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

c)

Dies ist sie wenn das Ziel und der Eingriff in die Rechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Art. 8 Abs. 2 LStVG).

10.

Nach Art. 40 BayVwVfG muss die Sicherheitsbehörde erkennen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Sie muss dann auch das Ermessen entsprechend dem Zweck der jeweiligen Befugnisnorm ausüben und darf letztlich die Grenzen des Messens nicht überschreiten. Dabei muss u. a. die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dazu gehört, dass die Maßnahme erforderlich ist.

a)

Dies ist sie wenn damit das Ziel erreicht wird (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

b)

Dies ist sie wenn es keine geeignetere Maßnahme gibt, mit der das Ziel auch erreicht werden kann, die aber einen geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedeutet (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

c)

Dies ist sie wenn das Ziel und der Eingriff in die Rechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Art. 8 Abs. 2 LStVG).

11.

Nach Art. 40 BayVwVfG muss die Sicherheitsbehörde erkennen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Sie muss dann auch das Ermessen entsprechend dem Zweck der jeweiligen Befugnisnorm ausüben und darf letztlich die Grenzen des Messens nicht überschreiten. Dabei muss u. a. die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dazu gehört, dass die Maßnahme angemessen ist.

a)

Dies ist sie wenn damit das Ziel erreicht wird (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

b)

Dies ist sie wenn es keine geeignetere Maßnahme gibt, mit der das Ziel auch erreicht werden kann, die aber einen geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedeutet (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

c)

Dies ist sie wenn das Ziel und der Eingriff in die Rechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Art. 8 Abs. 2 LStVG).

12.

Ermessensfehler: Wenn die Behörde nicht erkennt, dass die Rechtsnorm einen Ermessensspielraum eröffnet (kann), sondern fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung ausgeht. Dabei handelt es sich um

a)

Ermessensfehlgebrauch

b)

Ermessensnichtgebrauch

c)

Ermessensüberschreitung

13.

Ermessensfehler: Wenn die Behörde zwar erkennt, dass sie ein Ermessen hat, die konkret getroffene Entscheidung aber den Zweck der Befugnis nicht beachtet. Die Entscheidung erreicht das Ziel nicht. (geeignet) Dabei handelt es sich um

a)

Ermessensfehlgebrauch

b)

Ermessensnichtgebrauch

c)

Ermessensüberschreitung

14.

Ermessensfehler: Wenn die Maßnahme im Sinne der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich, oder zwar erforderlich, aber nicht angemessen ist. Oder auch wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung oder das Willkürverbot verletzt sind. Oder wenn unzulässig in Grundrechte eingegriffen wird. (erforderlich, angemessen) Dabei handelt es sich um

a)

Ermessensfehlgebrauch

b)

Ermessensnichtgebrauch

c)

Ermessensüberschreitung

15.

Beim Ermessen muss die Behörde entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt erlässt. Das nennt sich

a)

Auswahlermessen

b)

Festlegungsermessen

c)

Entschließungsermessen

16.

Beim Ermessen muss die Behörde was sie tut (z. B. entweder Leinenzang oder Maulkorb). Das nennt sich

a)

Auswahlermessen

b)

Festlegungsermessen

c)

Entschließungsermessen