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Arbeitsrecht I

Total questions: 8

Worksheet time: 4mins

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1.

Unter Rangprinzip im Arbeitsrecht versteht man, ...

a)

... dass jeder Mitarbeiter die gleichen Rechte hat.

b)

... dass die höhere Rechtsquelle vorrangig anzuwenden ist.

c)

... dass vorrangig Benachteiligte Mitarbeiter eingestellt werden müssen.

d)

... dass Rangeleien grundsätzlich ungewünscht sind.

2.

Unter Günstigkeitsprinzip versteht man, ...

a)

dass im Einzelfall die für den Arbeitnehmer günstigste Rechtsnorm anzuwenden ist.

b)

dass im Einzelfall die für den Arbeitgeber günstigste Rechtsnorm anzuwenden ist.

c)

dass generell die für die Sozialversicherungsträger günstigste Rechtsnorm anzuwenden ist.

d)

dass im Einkauf die günstigste Regelung anzuwenden ist.

3.

Unter Spezialitätsprinzip (Ordnungsprinzip) versteht man, dass immer die Norm gilt, ...

a)

die einen Sachverhalt genauer regelt.

b)

die einen Sachverhalt für den Arbeitnehmer regelt.

c)

die keine Ausnahme zulässt.

d)

die im Ordnungsamt aushängt.

4.

Unter Betrieblicher Übung versteht man ...

a)

eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber.

b)

eine freiwillige Sozialleistung, die der Leibesertüchtigung dient.

c)

eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber einen Vorbehalt geäußert hat.

d)

eine Übernahme durch einen anderen Betrieb.

5.

Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet eine Personalakte zu führen?

a)

Nein

b)

Ja

6.

Die "Wohlverhaltensphase" zur Löschung einer Abmahnung liegt bei ...

a)

einem bis zwei Jahren

b)

zwei bis vier Jahren

c)

sechs bis acht Jahren

7.

Pflichten der Personalaktenführung:

a)

Vertrauliches Behandeln

b)

Aufbewahrungspflicht

c)

Einsichtgewährungspflicht

d)

keines davon

8.

Ab wie vielen Mitarbeitern muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?

a)

immer

b)

10

c)

20

d)

50