

Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit
Presentation
•
Moral Science
•
1st Grade
•
Easy
Lea Hößl
Used 5+ times
FREE Resource
22 Slides • 8 Questions
1
Rechte und Pflichten
in der Jugendarbeit
2
Poll
Altersgrenzen:
wichtig für mich als Leiter*in?
Ja klar -
sollte ich kennen!
Nö -
für meine Aufgabe egal
bin ich mir nicht sicher...
3
Altersgrenzen
• Geschäftsfähigkeit: Abgabe rechtlich
bindender Erklärungen (§ 104 BGB).
• Deliktfähigkeit: Einstehen für eine
unerlaubte, zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung (§ 828 BGB).
• Strafrechtliche Verantwortlichkeit:
Verantwortung für eine strafbare Handlung
(z.B. Körperverletzung n. §223ff StGB).
4
Kinder
sind...
geschäfts
-
fähig
deliktfähig
von 0
-
6
Jahren
nicht
geschäftsfähig
nicht
deliktfähig
von 7
-
17
Jahren
beschränkt
geschäftsfähig
beschränkt
deliktfähig
ab 18
Jahren
voll
geschäftsfähig
voll deliktfähig
5
Multiple Select
Zur Gruppenstunde wird der bis dato ungekannte sechsjährige Markus von seiner Mutter gebracht. Nach anfänglich etwas zögerndem Verhalten, findet er sich gut in die Gruppe ein. Kurz vor Ende der Gruppenstunde äußert er den Wunsch, beim nahegelegenen Kiosk für die gesamte Gruppe ein paar Süßigkeiten einzukaufen.
Wie reagierst du? (es sind mehrerer Antworten richtig)
Klar lasse ich ihn gehen, wenn er das möchte.
Ich begleite ihn auf dem Weg zum Kiosk.
Ich vertröste ihn auf das nächste mal und kläre das zunächst mit seinen Eltern ab.
6
Kinder sind...
strafrechtlich
verantwortlich
Von 0
-
13 Jahren
nicht strafrechtlich
verantwortlich
Von 14
-
17 Jahren
Bedingt strafrechtlich
verantwortlich
Ab 18 Jahren
strafrechtlich
verantwortlich
7
Multiple Select
Wenn Kinder bis 13 Jahren nicht straffähig sind, ist es doch eigentlich egal ob sie unter meiner Aufsicht Mist bauen.
Oder?
Ja, stimmt.
Nein!
Ich weiß es nicht.
8
Aufsichtspflicht als Schutz
Kinder und Jugendliche sollen...
... selbst vor Gefahren
und Schäden bewahrt
werden.
... daran gehindert
werden, anderen
Schaden zu zufügen.
- Anwesenheit
- Belehrung, Warnung
- Überwachung, Kontrolle
- Eingreifen
9
Multiple Choice
Aufsichtspflicht
Was denkst du?
Wer hat normalerweise die Aufsichtspflicht für Kinder?
Nachbarn
Eltern
Gruppenleiter*in
Erwachsene
10
Multiple Choice
Deine Aufsichtspflicht als Gruppenleiter*in besteht aus 3 Schritten.
Setzte einen Haken an die Antwort, von der du denkst, das sie richtig ist!
Machen lassen - Zuschauen - Anwalt anrufen
Belehren - Überwachen - Eingreifen
Eis essen - Schwimmengehen - sonnen
Erklären - Abfragen - Fertig
11
Belehrung und
Warnung
Jugendliche über
Sondergefahren
belehren
Kinder über allgemeine
Gefahren belehren
Ständige
Überwachung
Werden die Belehrungen und Warnungen befolgt?
Eingreifen
Bei Uneinsichtigkeit, Kinder und Jugendliche aus der
gefährdenden Situation entfernen!
12
CHECKLISTE
1. Bin ich darüber informiert, wo sich die
mir anvertrauten Kinder & Jugendlichen
befinden und was sie tun?
2. Habe ich generell alle Vorkehrungen
zum Schutze der mir Anvertrauten und
Dritter getroffen?
3. Habe ich in der aktuellen Situation
alles Zumutbare getan, was
vernünftigerweise unternommen
werden muss, um Schäden zu verhindern?
13
Multiple Choice
Ein besonders kleveres Kind aus eurer Gruppe behauptet, weil du noch keine 18 Jahre bist, hast du ihm überhaupt nichts zu sagen..
Stimmt das?
Ja
Nein
14
ÜBERTRAGUNG DER AUFSICHTSPFLICHT
• Die Aufsichtspflicht kann zeitweilig auf
andere Personen übertragen werden
• Übertragung erfolgt durch Vertrag
• und zwar entweder ausdrücklich oder
stillschweigend ggf. schriftlich
• Vertrag kommt zwischen Eltern
und Träger der Maßnahme zustande
• Träger überträgt seinerseits
Aufsichtspflicht auf Mitarbeitende
15
Ohne Einwilligung der eigenen Eltern
kann der*die minderjährige
Gruppenleiter*in nicht die
Aufsichtspflicht über die
Gruppenmitglieder*innen
übernehmen!
16
Umfang der Aufsichtspflicht ist
abhängig von...
• Alter und persönlicher Entwicklungsgrad
• Gruppengröße
• Anzahl und Zumutbarkeit der Betreuer
• Örtlichen und räumlichen Gegebenheiten
• Erkennbarkeit der vorhandenen
Gefahrenquellen
17
Multiple Choice
In der Gruppenstunde klettert Clara ständig auf dem Fensterbrett herum und lehnt sich aus dem offenen Fenster. Von dort bewirft sie Passant*innen, die vorbei gehen, mit kleinen Steinen, die sie in ihrer Hosentasche hat.
Wie reagierst du?
Gar nicht, ich weiß dass Clara gut klettern kann! Und es sind ja nur kleine Kieselsteine..
Ich sage ihr, dass sie vom Fensterbrett runter kommen soll und kläre sie über die Gefahren für sich selbst und auch die Passant*innen auf.
Ich schließe sie von der Gruppenstunde aus, weil sie sich nicht an Regeln halten kann.
18
Haftung im Bürgerlichen
Gesetzbuch
• § 823 BGB
• § 832 BGB
19
Poll
Wenn durch das Verhalten von Kindern oder Jugendlichen ein Schaden eintritt, können sie dafür nicht haftbar gemacht werden.
Was denkst du? In welchem Fall kannst du als Gruppenleiter*in für ihre Schäden haften?
Stimme ab...
Gar nicht, die Eltern haften für ihre Kinder
Nur in dem Fall, in dem ich meine Aufsichtspflicht verletzt habe
Nur dann, wenn ich keine Versicherung abschlossen habe
Ich weiß es nicht
20
§ 823 BGB
Schutz der eigenen Rechte
• Vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig
(versehentlich)
• Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit,
Eigentum oder sonstiges Recht
Schadensersatzpflicht
21
Gruppenkind
fügt Schaden zu
3. Person
Schadenersatzpflicht
Aufsichtspflichtiger
§ 832 BGB
22
Haftungsanspruch bei Schaden
Aufsichtspflichtverletzung
Vorsatz /
grobe
Fahrlässigkeit
leichte
Fahrlässigkeit
Leiter wird i.d.R.
vom Träger
„freigestellt“
Leiter haftet selbst
23
Agenda
• Altersgrenzen
• Aufsichtspflicht
• Haftung
• Jugendschutz
• Versicherungen
24
Vorsorgen !
Reiseinsolvenz
-
Versicherung
(Bei Ferienfahrten gesetzliche Voraussetzung)
Unfall
-
Versicherung
(privat)
Rechtschutz
-
Versicherung
(gilt nur bei
zivilrechtlichen Ansprüchen)
Haftpflicht
-
Versicherung
(Betriebshaftpflicht
des Trägers oder privat)
Krankenversicherung
(im Ausland)
25
Absicherung !
• Diözesane Rahmenversicherung
im Erzbistum Köln
• Jugendhaus Düsseldorf
26
WER NACH
MENSCHLICHEM ERMESSEN
UND
GESUNDEM MENSCHENVERSTAND
HANDELT,
IST IMMER AUF DER SICHEREN SEITE!
27
Zusatz:
Medikamente
28
Verabreichung von Placebos
• Das Verabreichen von „Heimwehperlen“
oder „Magensmarties“ ist verboten, da es
unter Umständen zu einer
Fehleinschätzung der Krankheit kommen
kann.
29
Verabreichen von Medikamenten
• Dem kranken Kind dürfen nur Medikamente
verabreicht werden, die durch einen Arzt
verschrieben worden sind.
• Evtl. Allergien könnten die Situation
verschlimmern.
• Sportsalben und Aspirin dürfen nicht benutzt
werden!
• Pflaster nur in Notsituationen abgeben –
Einwilligung der Eltern!
30
Gruppenleiter*innen
Mit einem Bein im Gefängnis?
Nein , denn:
• Gerichte berücksichtigen durchaus die
pädagogische Praxis und schätzen
ehrenamtliches Engagement
• Mit etwas Nachdenken und gesundem
Menschenverstand kann man vorsorgen,
so gut es geht und so Probleme vermeiden
Rechte und Pflichten
in der Jugendarbeit
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