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Schuldrecht BT I, siebte Einheit

Total questions: 10

Worksheet time: 14mins

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1.

Was sind Verbraucherverträge über digitale Produkte iSd § 327 Abs. 1 BGB?

a)

Verträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.

b)

Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Verbraucher gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.

c)

Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.

2.

Was gehört zu den zentralen Spezialregelungen in den §§ 327 ff. BGB verglichen mit den §§ 433 ff. BGB? Zwei Antworten sind richtig!

a)

Spezialregelung zur Aktualisierung der digitalen Produkte

b)

Spezialregelungen zum Vorkaufsrecht

c)

Spezialregelungen zum Zustandekommen des Vertrages

d)

Spezialregelungen zur Bereitstellung der digitalen Produkte

3.

Was gehört nicht zu den Rechten des Verbrauchers bei Mängeln nach § 327i (aber auch nach § 439 BGB)?

a)

Nacherfüllung.

b)

Vertragsbeendigung oder Minderung.

c)

Schadensersatsz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

d)

Recht auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung

4.

Nach welcher EU-Verordnung richtet sich das auf Verträge anwendbare Recht?

a)

Rom-I-VO

b)

Rom-II-VO

c)

Rom-III-VO

d)

Rom-IV-VO

5.

Was ist nicht vom Schuldstatut der Artt. 10, 12 und 18 Rom-I-VO umfasst?

a)

Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages

b)

Auslegung und Erfüllung des Vertrages, sowie die Folgen der Nichterfüllung

c)

Die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und das Prozessrecht

d)

Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung

e)

Folgen der Nichtigkeit sowie die Beweislast

6.

Was besagt das Prinzip der vertragscharakteristischen Leistung, welchem auch Art. 4 Rom-I-VO folgt?

a)

Das anwendbare Recht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, welche die Geldleistung erbringt.

b)

Das anwendbare Recht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, welche die Nichtgeldleistung erbringt.

c)

Dieses Prinzip gibt es nicht.

7.

Was besagt die Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge in Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO?

a)

Der Verbraucher wird durch die Regelungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts geschützt und braucht sich nicht auf eine für ihn fremde Rechtsordnung einzulassen.

b)

Der Verbraucher darf sich das für ihn geltende Recht im Streitfall aussuchen.

c)

Für den Verbraucher gilt immer das in der ganzen Europäischen Union günstigte nationale Recht, unabhängig von seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

8.

Für welche Verträge gilt das UN-Kaufrecht?

a)

B2B-Kaufverträge

b)

B2C-Kaufverträge

c)

C2B-Kaufverträge

d)

C2C-Kaufverträge

9.

Kann die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts in B2B-Kaufverträgen ausgeschlossen werden?

a)

Ja.

b)

Nein.

c)

Nur mittels Individualvereinbarung.

10.

Was ist die erste Frage, welcher ich bei der Prüfung der Vorlesung Schuldrecht Besonderer Teil I nachgehe?

a)

Wie viel bekommt wer von wem?

b)

Was für ein Vertrag wurde abgeschlossen?