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Präsentation - Datenschutz und Urheberrecht

Präsentation - Datenschutz und Urheberrecht

Assessment

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University

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Hard

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Lars David

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37 Slides • 15 Questions

1

Big Brother is watching you!
Datenschutz (DSGVO) und Urheberrecht in der Schule: Was geht, was geht nicht?

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2

Gliederung
d

  1. Datenschutz-Grundverordnung in der Schule

    1. Grundlagen & Grundsätze der DSGVO

    2. Terminologie der DSGVO

    3. Fallbeispiele

  2. Urheberrecht in der Schule

    1. Erlaubnis zur Verwendung von Werken

    2. Fallbeispiele

  3. Quellen

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 2

3

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4

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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5

DSGVO in der Schule
d

Anwendungsbereich: ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 2 Abs. 1 DSGVO)

f

Die bayerische DSGVO für Schulen fasst die Datenschutzbestimmungen zusammen, die in Schulen gelten

f

Ziel: Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – Recht auf Schutz personenbezogener Daten + Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten (vgl.Art. 1 DSGVO)

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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6

Grundlagen und Grundsätze der DSGVO
d

Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Rechtsgrundlage zulässig

z.B. Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG oder  wirksame Einwilligung in die
Verarbeitung durch betroffene Person (vgl. Art, 6 Abs. 1 DSGVO)

g
Zusätzlich müssen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO beachtet werden

g
Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 4

7

Terminologie der DSGVO
d

"Personenbezogene Daten" – Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen Bsp. Name
d
"Verantwortlicher" - Art.4 Nr. 7 DSGVO … wer allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet -> wird durch Datenschutzbeauftragten an der Schule unterstützt
 

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 5

8

Fallbeispiele

9

Multiple Choice

Darf an den Schulen eine Durchsage mit namentlicher Nennung durchgeführt werden?

1

Ja

2

Nein

10

Art. 85 BayEUG
- Verarbeitung personenbezogener Daten
(2) 1Eine Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Erziehungsberechtigte zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten gespeichert wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a, b, d oder Buchst. e des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorliegen. 2Im Übrigen gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BayDSG. 3Stellt die Schule bei ausländischen Schulpflichtigen fest, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen, teilt sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mit, damit integrationsfördernde Maßnahmen ergriffen werden können. 4Eine Übermittlung der in § 31a Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Daten zu dem in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Zweck durch die Schule an die Agentur für Arbeit ist zulässig. 5Die Daten werden nicht übermittelt, wenn die oder der Betroffene der Übermittlung widerspricht. 6Auf ihr Widerspruchsrecht sind die Betroffenen hinzuweisen.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 8

11

Multiple Choice

Dürfen Lehrkräfte immer und auf die Noten aller SuS zugreifen?

1

Ja

2

Nein

12

Rechtsgrundlage ist Art. 85 BayEUG.
(1) 1Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten. 2Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals. 3Es sind dies bei den Schülerinnen und Schülern insbesondere Name, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung, bei den Lehrkräften insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz, bei den Erziehungsberechtigten Name und Adressdaten. 4Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. 5Die Schulen sind verpflichtet,

1.

Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 und Art. 113a Abs. 2 mittels des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten,

2.

Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle weiterzugeben,

3.

soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113a Abs. 2 zum 1. Oktober betreffend Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen bzw. zum 20. Oktober betreffend Lehrkräfte an beruflichen Schulen plausibel über die gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln; staatliche Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, im Zeitraum April bis Mai eine Übermittlung vorzunehmen.

6§ 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 103 bis 111 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bleiben unberührt.

(1a) 1Für jede Schülerin und jeden Schüler führen die Schulen die für das Schulverhältnis wesentlichen Unterlagen als Schülerunterlagen. 2Die Schülerunterlagen sind vertraulich zu behandeln und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu sichern. 3Das zuständige Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt, die Verwendung, vor allem den Zugriff und die Weitergabe, sowie die Art und Dauer der Aufbewahrung der Schülerunterlagen.

(2) 1Eine Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Erziehungsberechtigte zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten gespeichert wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a, b, d oder Buchst. e des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorliegen. 2Im Übrigen gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BayDSG. 3Stellt die Schule bei ausländischen Schulpflichtigen fest, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen, teilt sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mit, damit integrationsfördernde Maßnahmen ergriffen werden können. 4Eine Übermittlung der in § 31a Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Daten zu dem in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Zweck durch die Schule an die Agentur für Arbeit ist zulässig. 5Die Daten werden nicht übermittelt, wenn die oder der Betroffene der Übermittlung widerspricht. 6Auf ihr Widerspruchsrecht sind die Betroffenen hinzuweisen.

(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten einen Jahresbericht heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:

Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.

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S. 10

13

Multiple Choice

Wie ist die Kommunikation auf den verschiedenen Plattformen (Zoom, MS Teams, usw.) datenschutzrechtlich geregelt?

1

Keine Regelung

2

Alle SuS/Die Erziehungsberechtigten müssen eine Einwilligung unterzeichnet haben

14

Rechtsgrundlage ist Art. 85 BayEUG.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 12

15

Multiple Choice

Darf an Schulen Videoüberwachung durchgeführt werden?

1

Ja,

allerdings ist die Videoüberwachung nur an den weiterführenden Schulen erlaubt, an den Grundschulen ist es verboten.

2

Nein,

grundsätzlich darf keine Videoüberwachung auf dem Schulgelände durchgeführt werden.

3

Ja,

aber nur für den Zweck des Schutzes von Leben, Eigentum und Einrichtung.

16

Rechtsgrundlage ist Art 24 Bayerisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 6 Bayerische Schulordnung (BaySchO)
d
Videoüberwachung an Schulen darf nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, und zum Schutz der schulischen Einrichtung insbesondere vor Sachbeschädigung und Diebstahl eingesetzt werden.  

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 14

17

Multiple Choice

Dürfen Daten von Schulangehörigen uneingeschränkt auf der offiziellen Schulhomepage veröffentlicht werden?

1

Ja

2

Nein

18

§ 46 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 4.3 Stichwort Internetauftritt von Schulen BaySchO
f
Es dürfen personenbezogene Daten am Schulleben Beteiligter, nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO veröffentlicht werden.
Bei
Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres durch diese selbst und die Erziehungsberechtigten erteilt werden

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 16

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20

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 3

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21

Multiple Choice

Haben SuS, Eltern und Lehrpersonal Handlungsmöglichkeiten bzw. Rechte, die sie in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten geltend machen können?

1

Ja

2

Nein

22

Für Eltern und Lehrkräfte gilt, das sie nichts unterschreiben müssen, was sie (oder ihre Kinder) nicht wollen. Alle haben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also zu bestimmen, welche von ihren Daten von wem und wozu gespeichert werden, außerdem können die Beteiligten von ihrem Auskunftsrecht (Art. 15. DSGVO) Gebrauch machen.
f
Außerdem können Einwilligungserklärungen zur Datenverarbeitung jederzeit und ohne Nachteile widerrufen werden.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 18

23

Multiple Select

Darf eine Schule bei einer Erkrankung von SuS die Angabe der Art der Erkrankung (Krankheitsbezeichnung oder der medizinischen Diagnose) verlangen?

Müssen Erziehungsberechtigte/SuS in einem Krankheitsfall die Art der Erkrankung auf Anfrage der Schule nennen?

1

Ja,

wenn es sich dabei um eine hochanstekenede Krankheit (Masern, SARS-CoV-2, Windpocken, usw.) handelt.

2

Nein,

grundsätzlich müssen keine Angaben zur Art der Erkrankung gemacht werden.

3

Ja,

wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert.

4

Ja,

wenn die/der SuS am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises krank ist.

24

§20 BaySchO
f
Auf Grundlage der Bayerischen Schulordnung sind die bayerischen öffentlichen Schulen daher nicht berechtigt, die Angabe der Art der Erkrankung zu fordern. Auch in ärztlichen Attesten, deren Vorlage die Schule unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei Erkrankung von mehr als zwei oder drei Unterrichtstagen - verlangen kann, muss die Art der Erkrankung nicht angegeben werden.

f

Ausnahmefälle sind die in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG (Infektionsschutzgesetz) abschließend aufgezählten meldepflichtigen Erkrankungen: Keuchhusten, Masern, Scharlach und Windpocken, usw.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 20

25

Multiple Choice

Ist die Bekanntmachung von Noten in der Klasse zulässig? 

1

Ja

2

Nein

26

Ein Verlesen der Noten aller Schülerinnen und Schüler vor der gesamten Klasse ist in der Regel pädagogisch weder sinnvoll noch erforderlich.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht (Art. 2 und 4 BayDSG) ist das Verlesen von Noten vor der versammelten Klasse nur zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften (Art. 1, 2 und 85 BayEUG) jeweils zugewiesenen Aufgaben zulässig.
f

Die Bekanntgabe der Noten von Einzelpersonen ist nur unter vier Augen zulässig. Vor der gesamten Klasse ist die Bekanntgabe des Notenspiegels ausreichend.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 22

27

Multiple Choice

Besteht eine Verpflichtung zur Freigabe des Videobildes im Onlineunterricht? 

1

Ja

2

Nein

28

Art. 56 Abs. 4 Satz 4 sowie Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG
f

Ja, die neu eingefügten Bestimmungen sehen nunmehr vor, dass sowohl die am Distanzunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler – soweit die Aufsicht führende Lehrkraft dies aus pädagogischen Gründen fordert und die technischen Voraussetzungen vorliegen – als auch in der Regel die jeweiligen Lehrkräfte bei Videoübertragungen zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet sind. Damit sollen insbesondere eine lernförderliche Kommunikation und Interaktion sichergestellt und die intensive Begleitung der Lernprozesse ermöglicht werden.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 24

29

Urheberrecht in der Schule
d

Grundlage Urheberrechtsgesetz/Gesetzt über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
d
2018 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) mit weiteren Erlaubnisnormen für den Bildungs- und Forschungsbereich
f
„Urheberrecht in der Schule. Ein Überblick für Schulen und (angehende) Lehrkräfte"
f
-->
Handreichung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 25

30

Erlaubnis zur Verwendung von Werken
f

Lizenzvertrag:
Urheber erlauben Dritten vertraglich festgelegt die Nutzung ihrer Werke, Nutzer wird zum Rechtsinhaber
f
Offene Lizenz:
Allgemeinheit bekommt das Recht unter bestimmten Bedingungen Werke zu nutzen (unentgeltlich und frei)


​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 26

31

Erlaubnis zur Verwendung von Werken
f

Gesetzliche Erlaubnis:
Werke auf Basis einer gesetzlichen Erlaubnis nutzen

Vor allem von Bedeutung im Bereich Bildung (uneingeschränkter Zugang zu Wissen)
f
§60a UrhG zur Werknutzung im Unterricht: wie und in welchem Umfang dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien an Bildungseinrichtungen erlaubnisfrei genutzt werden
§47 UrhG Nutzung von Schulfunksendungen
§49 UrhG Nutzung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 27

32

Erlaubnis zur Verwendung von Werken
f

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 28

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33

Fallbeispiele

34

Multiple Choice

Die Lehrkraft möchte im Unterricht den Roman "Die Welle" mit den Schüler*innen besprechen. Darf die Lehrkraft den Roman dafür kopieren oder einscannen und an die Schüler*innen ausgeben?

1

Ja,

hierfür darf sie das gesamte Buch kopieren und an die SuS ausgeben

2

Nein,

die SuS müssen eine Kopie des Buches gekauft haben, bevor die Lehrkraft Auszüge daraus verwenden darf

3

Ja,

allerdings darf die Lehrkraft nur einen Teil und nicht das gesamte Buch kopieren und an die SuS ausgeben

35

§60a UrhG Abs. 1
f

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

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S. 31

36

Die Nutzung des Buches für den Unterricht ist nach §60a in einem bestimmten Umfang erlaubt
f

Der Roman ist kein gekennzeichnetes Schulbuch und deshalb nicht aus der gesetzlichen Erlaubnis von §60a ausgeschlossen

f

Allerdings ist es nur eine begrenzte Nutzung erlaubt

f

Der Lehrkraft ist erlaubt bis zu 15% des Romans zu kopieren oder einzuscannen und an die Schüler*innen weiterzugeben

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 32

37

Multiple Choice

Ist es erlaubt aus einem Schulbuch bzw. Arbeitsheft Grafiken, Fotos, Texte und Arbeitsblätter unverändert zu kopieren?

1

Ja

2

Nein

38

§60a UrhG Abs. 3
f

Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: 

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

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S. 34

39

Schulbücher und Arbeitshefte sind speziell für den Schulbereich hergestellt und als solche gekennzeichnet
f

Der Absatzmarkt dafür ist sehr begrenzt
f

Deshalb dürfen diese weder ganz noch in Teilen kopiert, verbreitet bzw. vervielfältigt werden
f

Der Erwerb der Bücher und Arbeitshefte vom Rechtsinhaber bzw. Urheber ist für die Nutzung der Inhalte erforderlich

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 35

40

Multiple Select

Eine Lehrkraft möchte für die Besprechung im Unterricht einen Zeitungsartikel kopieren und an die Schüler*innen verteilen. Ist das urheberrechtlich erlaubt?

1

Ja,

solange es sich um tagesaktuelle Themen oder um eine wissenschaftliche Zeitschrift handelt.

2

Nein,

Zeitungsartikel sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert werden.

3

Ja,

auf Zeitungsartikel ist uneingeschränkt Zugriff, solange nur ein geringer Umfang verwendet wird.

41

§49 UrhG Abs. 1 und Abs. 2
f

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

f
Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

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S. 37

42

Nach §49 ist es erlaubt Artikel aus Tages- und Wochenzeitungen zu vervielfältigen, wenn sie politische, religiöse oder wirtschaftliche tagesaktuelle Themen beinhalten

g
Nach §60a ist es zudem möglich jeden Zeitungsartikel bis zu 15% zu vervielfältigen
g
Ist es ein Artikel aus einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Fachzeitschrift, kann er uneingeschränkt genutzt werden

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 38

43

Multiple Choice

Eine Lehrkraft möchte einen Film, den sie selbst gekauft hat in einer Klasse zeigen. Ist das urheberrechtlich erlaubt?

Weiterführend: Darf die Lehrkraft den Film auch bei einem Schulkino gemeinsam mit der Parallelklasse uneingeschränkt zeigen?

1

Ja,

aber der Zugriff beschränkt sich auf die eigene Klasse. Bei einem Schulkino dürften nur Teile des Films gezeigt werden.

2

Ja,

der Film darf gezeigt werden und die Parallelklasse darf mitschauen.

3

Nein,

der Film darf weder der eigenen Klasse noch der Parallelklasse gezeigt werden.

44

§ 15 Abs. 3 UrhG Abs. 3

f

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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S. 40

45

Die Wiedergabe von Filmen im privaten Kontext ist laut §15 Abs. 3 erlaubt 

g
Eine Klassengemeinschaft wird dabei als nicht öffentlich angesehen, weil die Mitglieder eine persönliche Beziehung zueinander haben

g
Die Wiedergabe in Form eines Schulkinos ist hingegen nicht erlaubt und gilt als öffentliche Vorführung

g
Möglich ist nur bis zu 15% Filmausschnitte zu zeigen oder sich eine Einwilligung des Urhebers einzuholen 

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 41

46

Multiple Choice

Dürfen Schulfunksendungen kopiert werden, um sie unabhängig von der Sendezeit später im Unterricht zu zeigen?

(Schulfunksendungen: Wissensendungen in Radio und Fernsehen, die ausdrücklich für die Schule gekennzeichnet sind)

1

Ja

2

Nein

47

§ 47 UrhG Abs. 1 und Abs. 2

f
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
g
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

​Ist das Willkür oder rechtens? | Businger, David, Maiwald | Lehrstuhl Schulpädagogik

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S. 45

48

Schulfunksendungen dürfen gespeichert bzw. kopiert werden und für den Unterricht genutzt werden
f

ABER: müssen am Ende des darauffolgenden Schuljahres wieder gelöscht werden

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S. 46

49

Multiple Choice

Darf eine Lehrkraft in ihrer Klasse ein Video von YouTube ohne Einschränkung streamen?

1

Ja,

Videos dürfen ohne Einschränkung gestreamt werden, da sie ohnehin öffentlich zugänglich sind.

2

Nein,

das Streamen von Videos aus dem Internet ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Videos müssen vorher heruntergeladen werden.

3

Ja,

die Videos dürfen nur im Klassenverband gestream werden, außerhalb des Klassenzimmers dürfen nur Ausschnitte gezeigt werden.

50

nach §15 Abs. 3 gilt in beiden Fällen, dass das Streamen der Videos nur in einem nicht öffentlichen Raum also im Klassenverband möglich ist


das gilt, obwohl die Videos im Internet öffentlich zugänglich sind 


nicht erlaubt ist dagegen das Herunterladen der Videos


soll das Video oder Ausschnitte daraus gespeichert werden, gilt auch hier die 15% Grenze


Ausnahme: Werke geringen Umfangs, d.h. Videos mit einer Länge von 5 Minuten


§60a Abs. 2:

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

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S. 43

51

Quellen

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S. 47

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52

Danke für eure Aufmerksamkeit!

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Datenschutz (DSGVO) und Urheberrecht in der Schule: Was geht, was geht nicht?

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