
Medienrecht Teil 2
Authored by Ulay Oezer
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13 questions
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1.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Das Urheberrecht ..
.. ist Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes.
.. ist nicht Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes.
.. betrifft nicht den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen.
.. kann nicht unter den Begriff des "geistigen Eigentums" subsumiert werden.
2.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Das Urheberrecht regelt ..
.. u.a. das Recht des Urhebers zu seinem Werk.
.. nicht den Schutz nach dem sog. "Schutzlandprinzip".
.. den Schutz von Marken, im Rahmen von patentfähigen Kunstobjekten.
.. den Schutz von Nichtschöpfern.
3.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Das Urheberrecht kennt ..
.. keine Schranken.
.. Schranken.
.. keine "Zitatrecht"-Schranke.
.. ausschließlich die Katalogbildfreiheit als Schranke.
4.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Das Urheberrecht kann systematisch ..
.. dem öffentlichen Recht zugeordnet werden.
.. dem Strafrecht zugeordnet werden.
.. dem Verfassungsrecht zugeordnet werden.
.. dem Privatrecht zugeordnet werden.
5.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Das Urheberrecht hat die nachfolgenden verfassungsrechtlichen Berührpunkte ..
.. u.a. mit der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Absatz 1 GG.
.. ausschließlich mit dem Persönlichkeitsrecht aus Art. 3 Absatz 1 GG i.V.m. Art. 4 Absatz 2 GG.
.. u.a. mit dem Demokratieprinzip aus Art. 20 GG.
.. ausschließlich mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Absatz 3 GG.
6.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Als Schutzgegenstand des Urheberrechts fungieren ..
.. ausschließlich Werke der wissenschaftlichen Kunst.
.. u.a. Werke der patentrechtlich eingetragenen Marken.
.. u.a. Werke der Literatur und der Wissenschaft.
.. ausschließlich Werk der bildenden Kunst.
7.
MULTIPLE CHOICE QUESTION
30 sec • 1 pt
Die Aufzählung der zu schützenden Werke in § 2 UrhG ..
.. hat einen "abschließenden Charakter".
.. hat keinen "abschließenden Charakter".
.. beinhaltet Werke, die zwingend eingetragen werden müssen, um geschützt werden zu können.
.. haben lediglich einen "Empfehlungscharakter". Sie können nur dann effektiv geschützt werden, nachdem sie im Urheberregister verbindlich eingetragen worden sind.
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